Hilfe wegen Klageerwiederung im Mietrecht
2. Februar 2021 04:24
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Beantwortet von
Seid einzug in meine Wohnung haben Mängel bestanden die von der Klägerin/Vermieterin nicht behoben wurden. Ich habe mit ankündigung dann die Miete gemindert. Bei einem Mahnbescheid wo ich auch eine Fristlose Kündigung bekommen habe, obwohl frühstens nach 2 Jahren hätte gekündigt dürfen, hatte ich damals einen Anwalt eingeschaltet und für die Monate in denen ich gezwungen war dort zu bleiben die geminderte Miete angeboten und auch überwiesen. Die Beklagte antwortete nur mit einer weiteren forderung und hat auch ansonsten nur einmal auf die Mängel reagiert ohne diese zu beheben.
Es wird in der Klage weniger Geld gefordert als die Klägerin mir schuldet. Jedoch ist die Kaution die mir geschuldet ist verjährt, nach meinem Wissen wird es trotzdem gegengerechnet und anerkannt.
Ich habe eine Verteidigungsbereitschaft geschickt und jetzt die Klageerwiederung geschrieben. Mir ist wichtig zu wissen an welchen stellen ich wirklich Beweise mitsendet muss oder die nicht von der Klägerseite erbracht werden muss um mir hier ggf. vorteile zu verschaffen. In meinem Schreiben ist zu prüfen ob diese Fehler beinhaltet oder ich etwas übersehe auf das zu antworten ist:
Angelegenheit Kläger ./. Beklagter
Schreiben des Gerichts vom X.X.2020, erhalten am X.X.2021
Begründung des Klageabweisungsantrags
Im folgenden reiche ich die Begründung für meinen Klageabweisungsantrag vom X.X.2021 nach.
Begründung:
I.
SACHVERHALT
Die Klageforderung ist vollständig unberechtigt, die Klage muss daher abgewiesen werden. Ich werde nun beschreiben, warum das so ist, und die entsprechenden Beweise benennen.
1.
Es ist richtig, dass ein Mietvertrag mit den genannten Konditionen zustande kam jedoch gehörte zu den Aufgaben der Klägerin auch die Instandhaltung der Wohnung und der Beseitigung von Mängeln. Insbesondere wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung mängelfrei übergeben wird.
Bei der Übergabe der Wohnung waren diverse Mängel vorhanden, die auch im Laufe der Zeit nicht behoben worden. Durch eine hier spätere genannte Mietminderung erfolgten keine vollen Zahlungen Meinerseits. Es wurden folgende Mängel protokolliert die umgehend beseitigt werden sollten: Wände teilweise vergilbt, Feuchtigkeit im Wohnzimmer in der Ecke unten Links. Türzarge beschädigt und Türblatt gebrochen. Rollläden müssen Gangbar gemacht werden und Gurtwickler erneuern.
Ein vollständiger Einzug war aufgrund der Gebrochenen Türzarge und der damit verbundenen Gefahr auf möglichen Einbruch und Diebstahl nicht möglich und es wurden nur notgedrungen Möbel dort abgestellt. Das Schloss in der Wohnungseingangstür ließ sich nicht abschließen und die Tür jederzeit einfach aufdrücken.
Beweise: Mietvertrag (Anlage 1, Seite 11 Punkt 5)
Wohnungsübergabe Protokoll (Anlage 2)
Beweisbilder der Mängel (Anlage 7)
Beim Einzug machte sich Schimmelgeruch in der ganzen Wohnung bemerkbar, besonders stark war dieser Schimmelgeruch in der Küche. Anfang Monat X kam dann ein scheinbarer Wasserrohrbruch in der Küche dazu und ich wieß darauf hin, dass auch die Heizungen nicht zu funktionieren scheinen.
Beweise: Schriftverkehr per Fax (Anlage 4 Seite 3)
Beweisbilder der Mängel (Anlage 7)
Beim Auszug aus der Wohnung habe ich in Anwesenheit einer Zeugin die Räume abgefilmt und es waren alle Mängel noch vorhanden. Falls es notwendig ist, werde ich das Videomaterial auch zur verfügung stellen.
Beweis: Zeugin Name und Anschrift
2. Es ist richtig das mir ein Mahnbescheid zugegangen ist in denen die geminderten Monate aufgelistet wurden. Meine Zahlung die nach dem Mahnbescheid erfolgten habe ich aber nicht gezahlt da sie angemahnt wurden sondern, weil die Klägerin mir die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt hat und ich für die 2 Monate wo ich noch weiter darin möbel stehen hatte die geminderte Miete bezahlt. Auf das Mahnbescheid hatte mein damaliger Anwalt geantwortet und wir hatten versucht eine übereinkunft zu treffen, hierauf erfolgte nur eine weitere Forderung.
Beweis: Mahnbescheid mit Kündigung durch den vermieter.
Schreiben meines Anwalts.
3.
Auf Anfrage zur Mängelbeseitigung wurde einfach nicht reagiert, es war mir nur 1-mal möglich jemanden dazu zu bewegen sich die Mängel anzusehen, dort wurde im Wohnzimmer die Wand einfach aufgerissen und so belassen, behoben wurden die ganzen Mängel nie.
Es war auch nicht möglich die Mitarbeiter der Klägerin ans Telefon zu bekommen daher habe ich am [Datum X] dann ein Fax mit Sendebericht an die Klägerin geschickt. Auch nach einer Fristsetzung zum [Datum X] wurden die Mängel nicht beseitigt.
Beweise: E-Mailverkehr mit Herrn X (Anlage 3)
Fax Sendebericht der Aufforderung zur Mängelbeseitigung (Anlage 4)
Auf die Nichtreaktion durch Seiten der Klägerin habe ich dann mit Absprache durch den Mieterbund eine Mietminderung am [Datum X] angekündigt und diese habe ich dann Ende April 2017 durchgeführt. Ab den [Datum X] wurde diese Mietminderung auf 50% angehoben.
Da die Mängel nicht beseitigt wurden und die Wohnung laut Mietvertrag Mängelfrei sein sollte, war eine Mietminderung gerechtfertigt und die geforderten Summen für [Datum X] und [Datum X] der Klägerin müssen abgewiesen werden.
Beweise: Schreiben vom Mieterbund (Anlage 8)
4.
Ich habe keine Betriebskostenabrechnung für das Jahr X erhalten, zwar nennt die Klägerin hier als Beweis eine Nebenkostenabrechnung jedoch wird kein Beweis für den Erhalt von dieser Aufgeführt. Auch habe ich in der Klageschrift diese benannte Nebenkostenabrechnung nicht bekommen.
Beim einzug waren die Zählerstände wie folgt:
(hier nenne ich alte Zählerstände)
Beweis: Wohnungsübergabe Protokoll (Anlage 2)
Beim Auszug waren die Zählerstände wie folgt:
(hier nenne ich neue Zählerstände)
Beweise: Email mit Zählerständen (Anlage 6)
Zeugin Name und Anschrift
Der gesamte Verbrauch für die Heizung in der Zeit wo ich in der Wohnung war, lag also bei 1123 kWh. Ich Bestreite also auch die Höhe der Nebenkostenabrechnung aus der Aufführung aus der Klageschrift. Falls eine erhöhung der Wasserkosten vorliegen sollte, verweise ich hier nochmal auf den Wasserrohrbruch der nicht behoben wurde.
5.
Die Klägerin führt hier X Euro für Rücklastschriften der Rückbuchungen von meinem Konto auf. Ich habe bereits im März Jahr X das SEPA Mandant entzogen und auf Selber überweisen umgestellt. Im April Jahr X sowie im Januar und Februar 2018 hat die Klägerin auf eigenes verschulden hin nochmal versucht Geld von meinem Konto abzubuchen.
Beweis: E-Mail Verkehr (Anlage 3 Seite 6)
6.
Im Mietvertrag wurde eine Kaution in Höhe von X Euro vereinbart, diese wurde mir bis heute nicht zurückerstattet. Ebenso war ein Baumarktgutschein in Höhe von X Euro Bestandteil des Mietvertrages, der mir nicht ausgehändigt wurde.
Hiermit mache ich also eine Forderung von XEuro an die Klägerin geltend. Der Wert, den die Klägerin mir schuldet ist höher als der Klagewert der hier gefordert wird, ungeachtet dessen, ob die Mietminderung vom Gericht anerkannt wird, ist die Klage alleine schon deshalb abzuweisen.
Beweis: Mietvertrag (Anlage 1, Seite 11 Punkt 5)
Mietvertrag (Anlage 1, unter Seite 6 Punkt 5)
Sollte das Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weiteren Vortrag für erforderlich halten, so wird höflich um Erteilung eines kurzfristigen schriftlichen richterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO gebeten.
Ungefährer Inhalt der Klage die mir zugegangen war:
Nennung vom Mietvertrag und vereinbarte Summen.
Der Beklagte hat die vertraglich geschuldete Miete an die Klägerin nicht gezahlt.
Es wird vorausgeschickt, dass die Klägerin nicht auskömmliche Zahlungen des
Nebenkostenvorauszahlungen des Zahlmonats und sodann auf die Nettokaltmiete verrechnet hatte, soweit keine abweichend Tilgungsbestimmung des Beklagten erkennbar war.
Hier werden Monate und Summen genannt sowie Restforderung dann wird genannt das ich eine Nebenkostenabrechnung nicht bezahlt habe.
Die Klägerin rechnete formell ordnungsgemäß und inhaltlich zutreffend gegenüber dem Beklagten über die Betriebskosten für das Jahr X
ab und ließ dem Beklagten die Abrechnung noch im Monat X zustellen. Die Abrechnung schloss mit einer Nachforderung der Klägerin von X EUR, welche der Beklagte nicht beglichen hat.
Auf die Zahlungsrückstände zahlte der Beklagte vor Beantragung des Mahnbescheides nicht.
Der Beklagte erteilte eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug.
Die Klägerin versuchte mehrfach vergeblich die vertraglich vereinbarte Miete bei dem Beklagten einzuziehen.
Rechtliche Würdigung
Der Zahlungsanspruch steht der Klägerin als Mietzins gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung der Nebenkostennachforderung ergibt sich aus den Nebenkostenabrechnungen in Verbindung mit dem Mietvertrag.
Der Anspruch auf Erstattung der Rücklastschriftgebühren folgt aus S 280 Abs. 1, 286 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus SS 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Mietzinsforderungen waren am 3. Werktag des Monats fällig. Ab diesem Zeitpunkt haben die Beklagten die Forderungen jeweils zu verzinsen.
Da die Beklagten spätestens mit dem Erhalt des Mahnbescheides mit dem Ausgleich der Nebenkostennachforderung in Rückstand geraten sind, haben sie die Forderungen der Klägerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Sollte das Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weiteren Vortrag für erforderlich halten, so wird höflich um Erteilung eines kurzfristigen schriftlichen richterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO gebeten.