Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes (2)
Guten Tag, die Eheleute Klaus und Ingrid schließen 1992 ein notarielles gemeinschaftliches Testament . Der Kernsatz darin lautet: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) ein. " Irgendwelche konkretisierenden Regelungen z.B. zur Bindungswirkung / Vorerbschaft / wechselseitige Verfügungen etc. wurden in dem Testament nicht getroffen. Als Erbin des Längstlebenden wird die Enkelin K. bestimmt.