Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es anzumerken, dass hier keine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) vorliegt. Denn es wurde eine Gegenleistung vereinbart (hier: Wohrecht).
Wenn der Träger der Sozialhilfe behauptet, die Übertragung eines Grundstücks sei schenkweise erfolgt, hat er die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen.
Im Falle einer gemischten Schenkung (wenn die Gegenleistung wenig Wert als das Grundstück ist) kann regelmäßig nur ein Anspruch in der Höhe übergeleitet werden, die bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung jenem Missverhältnis entspricht.
Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen - der Begriff „standesgemäß" beruht auf einem Redaktionsversehen - Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen (BGH BGHR 2003, 196; NJW 2000, 3488
; NJW 2005, 3638
). Den Beschenkten kann eine Erwerbsobliegenheit treffen (BGH NJW 2005, 3638
). Unbeachtlich ist, wodurch die Bedürftigkeit des Beschenkten ausgelöst wurde. Freilich stellt die Erhebung der Einrede eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte in Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH NJW 2001, 1207
) (Gehrlein in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 529 Rn. 4).
Da Sie mit Ihrem Einkommen von 1.200 € über den Selbstbehalt für Unterhaltsverpflichtete ggü. Eltern liegen, wäre eine Rückübertragung zu verneinen. Dafür sind jedoch Sie beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht