Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn die neue Ehefrau Ihres Vater ausschlägt, führt dies dazu, dass Sie allein erbberechtigt sind und Ihr Erbteil dadurch anwächst. Da Sie als Kind der nächste Verwandte sind, bleiben die Mutter bzw. Großmutter außen vor. Diese erbt nur dann, wenn es kein Kind gäbe.
Soweit der Wert der Erbschaft (die Schulden werden dabei vom Wert der Immobilie abgezogen) nicht über 400.000,00 € liegt würde auch bei einer Schenkung durch die Stiefmutter keine Schenkungssteuer anfallen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Stiefkinder leiblichen Kindern gleichgestellt sind.
Zitat:§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1.....
Allerdings ist der Aufwand für eine Ausschlagung deutlich geringer, hierfür ist lediglich ein kurzer Termin beim Nachlassgericht oder einem Notar notwendig und Sie können dann einen Erbschein für sich allein beantragen. Bei einer Schenkung wäre unter Umständen erst ein gemeinschaftlicher Erbschein notwendig, dann eine (mit höheren Kosten verbundene) Übertragung der Immobilie beim Notar usw...
Empfehlenswert ist daher der Weg über eine Erbausschlagung.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke