Sehr geehrter Fragesteller,
der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten. Zum Endvermögen zählt, was jedem Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes gehört, § 1375 Abs.1 BGB
. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt mit Zustellung des Scheidungsantrages als beendet, § 1384 BGB
. Übersteigt der Zugwinn des einen Ehegatten den Zugwinn des anderen Ehegatten, so kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugwinn Ausgleich i. H. v. der Hälfte des Überschusses vom anderen Ehegatten fordern, § 1378 Abs. 1 BGB
.
1.
Ob der Wert des Grundstückes Ihrer Frau zu deren Anfangs- oder Endvermögen zu zählen ist, ist von hier aus nicht zu beantworten. Grundsätzlich gilt hier § 1374 Abs. 2 BGB
. Wurde das Grundstück von den Eltern Ihrer Frau auf diese mit Rücksicht auf Ihr künftiges Erbrecht übertragen, so zählt der Wert zum Anfangsvermögen. Ob dies so war, ist Fallfrage. Es besteht die Tendenz dies zu vermuten, wenn eine Grundstücksübertragung von den Eltern auf das Kind erfolgt, und zwar auch dann, wenn die im Wege des Kaufs erfolgt ist etwa ein Nießbrauch vereinbart wurde. Ausreichend ist, dass nach den Vorstellungen der Parteienn die Übertragung den Erwerb von Todes wegen ersetzen soll. Fehlen gegenteiligen Anhaltspunkte, so besteht in Fällen wie Ihrem die Tendenz, das dies gerichtlich vermutet wird.
Folge ist, dass der Wert des Grundstückes nicht in den Zugewinn Ihrer Frau fällt, diesen schmälert und damit grundsätzlich positiv für Ihre Frau ist, da dann die Wahrscheinlichkeit eines Zugewinnausgleiches von Ihrer Frau an Sie geringer ist.
Der Wert Ihres Wertpapiervermögens gehört zu Ihrem Endvermögen. Die Wertsumme richtet sich nach dem Tageskurs zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Der Wert erhöht damit Ihren Zugwinn.
Noch bestehende Belastungen werden, sofern gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, was die Regel ist und ich daher in Ihrem Falle vermute, wiederum in das Endvermögen beider Ehegatten als Passivposten mit jeweils der Hälfte eingestellt, es sei denn, im Innenverhältnis wäre eine andere Haftungsquote vereinbart. Der Zugewinn mindert sich daher in Höhe der Haftungsquote für beide Ehegatten.
2.
Verkauft Ihre Frau noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages das Grundstück, so fällt der hier seitens Ihrer Frau erzielte Erlös als Endvermögensposten in den Zugewinnausgleich. Er ersetzt den Wert des Grundstückes. Liegt die Veräußerungssumme erkennbar auffällig unter dem erzielbaren Preis, so kommt eine Zurechnung zum Endvermögen Ihrer Ehefrau nach § 1375 Abs. 2 in Betracht. Im Übrigen ist § 1375 Abs. 2 BGB
auch auf den Erlös anwendbar, den Ihre Frau durch den evtl. Verkauf des Grundstückes erzielt.
3.
Der Versorgungsausgleich findet in Ihrem Falle ohne Berücksichtigung von anderen Umständen, wie mietfreies wohnen und Mieteinnahmen, statt. Diese Umstände finden beim Unterhaltsanspruch Ihrer Frau Berücksichtigung.
4.
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach Bedarf des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Maßgeblich sind das Einkommen das tatsächlich erzielt wird und die ehelichen Lebensverhältnisse. Erzielt Ihre Frau Einkommen aus Vermietung mindert dies grundsätzlich ihren Bedarf. Ob Sie dann die Einkünfte aus Vermietung wiederum in Renovierungen investiert, ist Entscheidung Ihrer Frau aber unterhaltsrechtlich nicht relevant, stellt daher keinen Abzugsposten von ihrem Einkommen dar.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 24.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Da nicht alle Fragen für mich erschöpfend beantwortet wurden, möchte ich einige nochmal etwas konkretisieren.
zu 1:
Ich ging bereits davon aus, dass der damalige Wert des Hauses, zum Zeitpunkt der Überschreibung, zum Anfangsvermögen gezählt wird.
Meine Frage zielte mehr dahin, ob
a) eine Wertsteigerung der Immobilie, die während unserer Ehe erzielt wurde (steigende Marktpreise für Immobilien) einen Zugewinn darstellt
b) Mieteinnahmen, die meine Frau als Einkünfte während unserer Ehe hatte und in ihr Haus wieder investiert hat (Renovierungen) damit also den Verkehrswert des Hauses erhöht haben, einen Zugewinn darstellen.
c) Meine Frau hat einen Hypothekenkredit auf ihr Haus aufgenommen um Modernisierungen an ihrem Haus durchzuführen. Werden mir diese Schulden trotzdem hälftig zugerechnet?
Bitte beachten Sie, dass meine Frau alleinige Eigentümerin des Hauses ist
zu 2)
bedeutet Ihre Antwort, dass im Falle einer Übertragung der Immobilie an eigene Kinder ohne einen Erlös zu erzielen (Schenkung), bzw. wenn dieser auffällig unter dem erzielbaren Marktpreis liegt, der erzielbare Marktpreis zum Endvermögen dazugerechnet wird?
zu 3.
wenn ich die neue Rechtslage seit 2009 richtig verstanden habe, wird der Unterhaltsanspruch nur noch für einen beschränkten Zeitraum gewährt.
Der Lebensunterhalt im Alter soll jedoch den gesamten Ruhestand abdecken.
Damit wäre nach Ihrer Schilderung derjenige welcher in die Rentenversicherung einzahlten muss gegenüber demjenigen, der mit vermieteten Immobilen für das Alter vorsorgt, beim Versorgungsausgleich benachteiligt. Hat sich mit der neuen Gesetzgebung an dieser Stelle nichts geändert?
zu 4
Steuerlich werden die Renovierungsaufwendungen als Instandhaltungskosten anerkannt (wie Werbungskosten) und führen für meine Frau zu reduziertem zu versteuerndem Einkommen aus der Vermietung. Werden die Mieteinkünfte bei der Festlegung des Unterhalts trotzdem voll mit angerechnet?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu
1.
a) es gilt § 1376 Abs. 1 BGB
für das Grundstück. Zugrundezulegen ist daher der Wert der jeweils übertragenen Eigentumsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung. Wertzuwachs während der Ehe durch steigende Immobilienpreise sind ist echter Wertzuwachs der Zugewinn darstellt, also ggf. zum Zugwinnausgleich führen kann.
b) Auch Wertzuwachs durch Investition ist echter Wertzuwachs und damit Zugewinn, der wiederum ggf. zum Ausgleich führen kann.
c) Solange Verbindlichkeiten nicht gesamtschuldernisch eingegangen sind, haftet nur der, der Sie eingegangen ist. Sie werden aber auch bei Berechnung des Zugewinnes nur bei diesem als Endpassivvermögen berücksichtigt.
2. Ganz recht, das heißt es. Für Schenkungen gilt dies soweit, als durch die Schenkung keiner sittlichen Pflicht entsprochen worden ist. Hierbei ist zu Berücksichtigen, dass nicht der gesamte erzielbare Erlös als zuzurechnende Endvermögen zu betrachten ist. Vielmehr gilt dies nur für den Teil, der nicht als Anfangsvermögen zu behandeln ist, damit den unter 1. behandelten Wertzuwachs. Nur dieser ist dann als fiktiver Bestandteil dem Endvermögen hinzuzurechnen.
3. Auf den ersten Blick mag dieses Ergebnis als unausgewogen erscheinen. Der aber BGH steht hier noch auf den Standpunkt, dass der Wegfall des Ausgleiches nur dann in Betracht kommt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen die verlässlich dauerhafte und eineingeschränkte Sicherstellung des Lebensunterhaltes auf andere Weise, etwa durch Vermögen, und zum anderen, dass der andere Ehegatte dringend auf seine erworbene Anrecht angewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, ist freilich Fallfrage. Ob es sich bei den Miteinnahmen Ihrer Frau um solche handelt, die geeignet sind, die Altersversorgung uneingeschränkt, dauerhaft und verlässlich sicherzustellen, hängt maßgeblich von äußeren Faktoren ab: Lage und Qualität des Mietobjektes spielen hier eine Rolle und auch, dass hier wertbildende Faktoren nicht unbedingt von Ihrer Frau beeinflussbar sind, vielmehr einer eigenen Dynamik unterliegen, was wiederum ein Risiko für die Frage nach sicherer Versorgung darstellt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass Investitionen seitens Ihrer Frau nötig sind, um das Objekt auf Dauer vermietbar zu halten und dies auch Tätigwerden Ihrer Frau erfordert, welches im Altern nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Aber wie gesagt ist dies Einzelfallfrage und kann letztlich - wenn überhaupt - nur gutachterlich erschöpfend geklärt werden.
4. Grundsätzlich ja. Durch Renovierungsmaßnahmen wird eigenes Vermögen gebildet. Wenn hierdurch das eigene Einkommen sinkt, soll dies nach dem Willen der Rechtsprechung nicht dadurch aufgefangen werden, dass der Unterhaltsverpflichtete höherem Unterhalt leisten muss. Damit würde er praktisch die Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten finanzieren. Allerdings kann Ihre Frau eine pauschalen Abzug vornehmen, der sich nach § 28 II. BV
(2. Berechnungsverordnung). Der Abzug ist auf die monatlichen Einkünfte aus Vermietungen zu verteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage jetzt beantwortet zu haben. Falls doch noch etwas im Zusammenhang offen sein sollten, so mailen Sie mir unter
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Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA