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Erbstreitigkeit

11. Juni 2006 19:34 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Bei Sichtung des Nachlasses der verstorbenen Eltern meiner Frau stellten wir fest , das ihre Schwester vor wenigen Jahren DM 20.000.- erhalten hatte . Weder meine Frau noch eine weitere Schwester waren darüber informiert. Damit konfrontiert sagte die Empfägerin denn auch ,dass das Geld nur geliehen sei und auch zurückgezahlt sei. Bei Durchsicht der Kontoauszüge stellten wir fest ,dass das nicht stimmt.Gezahlt wurde nichts.
Wir müssen davon ausgehen ,dass die Eltern seinerzeit " über den Tisch gezogen"wurden ,denn der Vater war bereits stark dement und die Mutter nur noch begrenzt belastbar nach einem leichten Schlaganfall.Die Sache ist insofern befremdlich ,als daß das Geld u.a. für den sich abzeichenden Pflegeheimaufenthalt vorgesehen war.Jetzt ist das Ganze aber eine Erbangelegenheit .Zwei Schwestern fühlen sich bei dieser Vorgehensweise übervorteilt.Idealerweise einigt man sich intern gütlich und kommt zu einer vernünftigen Lösung. Falls nicht :macht dann die Androhung von juristischen Schritten Sinn und welche Erfolgschanchen ergeben sich ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Die Einschätzung der Erfolgsaussichten ohne Durchsicht der erforderlichen Unterlagen, ist unrealistisch.

2.Problematisch ist, dass die Erbengemeinschaft gegen Ihre Schwester klagen müßte auf Rückzahlung des Darlehens in den Nachlaß. Hier müßte aber zunächst durch Zeugen, Aufzeichnungen etc. Nachgewiesen werden, dass das Darlehen kein Geschenk, sondern tatsächlich nur ein Darlehen ist. Es müßte also versucht werden, die Schwester zur Wiederholung ihrer Aussage vor neutralen Dritten zu veranlassen. Sonst wird sie erfahrungsgemäß im Verfahren sagen, dass sie das Geld geschenkt bekommen hat.

3.Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Geld nur geliehen war, muss die Schwester die Summe zurück in den Nachlass geben. Das Darlehen ist als Forderung des Erblassers gegen die Schwester auf die Erbengemeinschaft übergegangen und kann somit eingeklagt werden.
Aussicht auf Erfolg hat eine solche Klage, wenn hier tatsächlich ein Darlehen und nicht eine Schenkung vorliegt.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem geholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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