Die Einheit Nr. 88 nebst Sondernutzungsrecht stellen den einheitlichen Kaufgegenstand – im Folgenden auch „Kaufgegenstand" genannt - dieses Vertrages dar. 3. ... Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in diesem Vertrag vereinbart ist, übernimmt der Käufer keinerlei im Grundbuch eingetragene oder sonstige bis zur Eigentumsumschreibung ohne seine Mitwirkung beantragten oder eingetragenen Belastungen. ... Die Vollmacht umfasst insbesondere – nicht abschließend aufgeführt - die Zusammenlegung, Teilung oder Änderung des Zuschnitts oder Ausstattung von Wohnungen und Teileigentumseinheiten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, Schaffung neuer Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, Änderung von Bauplänen, Begründung von Sondereigentum, Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum und umgekehrt, Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln und umgekehrt sowie Bestellung, Änderung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten, ferner auch eine neue Aufteilung der Miteigentumsanteile unter Berücksichtigung von hinzukommenden bzw. wegfallenden Wohn- und Nutzungsflächen vorzunehmen und die Eintragungen in den bisherigen Bestandsverzeichnissen der entsprechenden Grundbücher verändern zu lassen. b.