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Eu-Recht / freier Warenverkehr

29. November 2023 09:32 |
Preis: 125,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind für Deutschland ein exklusiver Vertriebspartner eines italienischen Herstellers.
In unserem Vertrag ist das Vertriebsgebiet auf Deutschland beschränkt.
Der Vertrag läuft jetzt aus und wir wollen die Restbestände EU-weit verkaufen.
Soweit wir wissen, ist einer der Grundpfeiler der EU der freie Warenverkehr, der eine Beschränkung auf ein Land nicht vorsieht. Ist dieses EU-Recht über dem individuellen Vertragstext, den wir haben?
Es geht darum, ob wir uns haftbar machen, wenn wir Waren außerhalb von Deutschland verkaufen.
Daß der italienische Hersteller über einen Vertrieb außerhalb unseres Vertragsgebietes nicht glücklich ist, ist uns klar. Das würden wir aber in Kauf nehmen.

29. November 2023 | 10:53

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmern. Allerdings sind so genannte vertikalen Vertriebsbeschränkungen wie die Aufteilung der Märkte durch Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten, siehe Artikel 101 AEUV.

Hiervon gibt es in der VERORDNUNG (EU) 2022/720 ("Vertikal-GVO 2022") aber wiederum eine Ausnahme, bestimmte Beschränkungen können von dem Verbot ausgenommen sein.

Diese Freistellung gilt aber nur, wenn der Anteil des Anbieters (hier:Hersteller) an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers (hier:Vertriebspartner) an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.

Zudem greift diese Freistellung nicht für so genannte Kernbeschränkungen, worunter gemäß Artikel 4 der Verordnung grundsätzlich auch die Gebietsbeschränkung fällt. Aber auch hiervon gibt es wieder diverse Ausnahmen, wobei auch das Vertriebssystem (selektiv, Alleinvertrieb etc.) entscheidend ist.

Kurz gesagt: Es ist durchaus denkbar, dass diese Regelung im Vertrag wirksam ist. Hierfür ist aber eine umfangreiche Prüfung der oben genannten Regelung unter Beachtung des Marktanteils, des Vertriebssystems etc. notwendig. Bei Wirksamkeit der Vertriebsbeschränkung würden Sie sich wegen Vertragsbruch schadensersatzpflichtig machen (Gewinnabschöpfung, ggf. Vertragsstrafen) und der Hersteller könnte die Verträge kündigen. Ohne Prüfung durch einen auf Wettbewerbs-, Kartell- und Vertragsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wäre eine Missachtung der vertraglichen Gebietsbeschränkung daher sehr riskant!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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