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Selbst gekündigt aus Burnout

13. Juni 2016 21:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Hallo,

ich bin seit Ende September letzten Jahres wegen Burnout krankgeschrieben. So langsam geht es mir stetig besser und ich bewerbe mich auch schon auf neue Jobs, da mir klar ist das ich in dem Unternehmen nicht mehr arbeiten kann. Meine Vorgsetzte hat mich so stark gemobbt das ich dadurch ein Burnout bekommen habe. Ich bin von einem Facharzt krankgeschrieben und die ganze Zeit in Behandlung. Nun habe ich am 07.06.16 gekündigt und bereits eine schriftliche Bestätigung der Kündigung vom Arbeitgeber bekommen, den erhalt der Bestätigung aber noch nicht zurück geschickt. Mein Arbeitgeber hat mir als als Ablauf des Anstellungsverhältnisses den 30.09.16 genannt. Ich habe aber noch Resturlaub aus dem letzten Jahr und die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage aus diesem Jahr, sowie noch Überstunden aus dem letzten Jahr diese wurden hier noch vom Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt. Kann ich eine verkürzte Kündigungsfrist erfragen, oder besser eine Freistellung oder einen Aufhebungsvertrag. Ich möchte natürlich schnellst möglich aus meinem Anstellungsverhältnis. Darf hierfür das Schreiben meines Arbeitgebers (Erhalt der Kündigung) unterschrieben zurück geschickt werden, oder soll ich da noch warten? Zurzeit bin ich noch krankgeschrieben, aber was wenn mich der Arzt auf Grund meines verbesserten Zustandes mich nicht mehr krank schreibt? Ich kann auf jeden Fall da keinen einzigen Tag mehr arbeiten. Was ist hier am sinvollsten? Soll ich mich direkt beim Arbeitsamt melden? Habe ich auch eine Sperrfrist auch wenn ich auf Grund der Erkrankung dan nicht mehr arbeiten kann?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kann ich eine verkürzte Kündigungsfrist erfragen, oder besser eine Freistellung oder einen Aufhebungsvertrag. Ich möchte natürlich schnellst möglich aus meinem Anstellungsverhältnis. Darf hierfür das Schreiben meines Arbeitgebers (Erhalt der Kündigung) unterschrieben zurück geschickt werden, oder soll ich da noch warten?

Die Kündigung ist bereits wirksam. Da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, genügte der Zugang der Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber. Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ihrerseits den Erhalt der Kündigungsbestätigung quittieren, da dies keinen Einfluss mehr auf die Wirksamkeit der Kündigung hat.

Eine Verkürzung der Kündigungsfrist kommt im nachhinein nicht in Betracht. Warum die Kündigung erst zum 30.09.2016 wirksam wird, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Folgemonats. Offenbar gilt für Sie eine verlängerte Kündigungsfrist bzw. Ihr Arbeitgeber geht jedenfalls von einer solchen verlängerten Kündigungsfrist aus. Diesbezüglich müssten Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag schauen was dort vereinbart wurde.

Nichts desto trotz haben Sie immer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages zu beenden. Das können Sie auch trotz bereits erfolgter Kündigung noch tun. Mittels eines solchen Aufhebungsvertrages können Sie das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber auch zu sofort beenden. Da es sich hierbei jedoch um einen Vertrag handelt, sind Sie auf die Mitwirkung Ihres Arbeitgebers angewiesen. Weigert sich dieser, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, können Sie ihn nicht dazu zwingen.

Auch eine Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist möglich und sogar durchaus üblich.

Zurzeit bin ich noch krankgeschrieben, aber was wenn mich der Arzt auf Grund meines verbesserten Zustandes mich nicht mehr krank schreibt?

Dann würde die Arbeitsunfähigkeit entfallen und Sie müssten wieder arbeiten gehen. Da Sie aber noch Resturlaub haben, wäre dieser zunächst vorrangig wegzunehmen. Denn primär muss der Urlaub vom Arbeitgeber gewährt werden. Erst dann, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG . Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist also ein nachrangiger Anspruch.

Soll ich mich direkt beim Arbeitsamt melden? Habe ich auch eine Sperrfrist auch wenn ich auf Grund der Erkrankung dan nicht mehr arbeiten kann?

Während des Krankengeldbezuges ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dennoch sollten Sie sich beim Arbeitsamt melden, dort aber deutlich machen, dass Sie Arbeitslosengeld erst dann beantragen, wenn Sie kein Krankengeld mehr beziehen. Dauert die Krankheit doch noch länger an, so dass das Krankengeld wegfällt, haben Sie die Möglichkeit Arbeitslosengeld bei Krankheit zu beziehen.

Eine Sperrfrist wird immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich mitgewirkt hat. Da Sie selbst gekündigt haben, ist das zunächst der Fall. Anders kann dies sein, wenn Sie darlegen können, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab. Dieser kann in Ihrer Krankheit gesehen werden, jedenfalls dann, wenn Sie aufgrund der Krankheit die Arbeit nicht mehr ausüben können. Dies müssen Sie allerdings darlegen und beweisen. Lassen Sie sich daher von Ihrem Arzt ein Attest ausstellen, in dem er bescheinigt, dass Sie krankheitsbedingt die Tätigkeit nicht mehr ausüben können und er daher anrät das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Sollten Sie dennoch eine Sperrzeit erhalten, ruht nicht nur der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V auch der Anspruch auf Krankengeld.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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