Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben.
1. Während der passiven Phase der Altersteilzeit ist nur der verminderte Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.
Die Zahlung des verminderten Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ergibt sich aus der Durchführung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 (Az.: B 12 KR 22/02 R
). Danach dürfen für Zeiten einer vollständigen Freistellung von Arbeitsleistung die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes anfallen, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch besteht.
Dies ist insbesondere während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz der Fall. So wird in der passiven Phase der Altersteilzeit sowohl das Arbeitsentgelt (auf Basis der halbierten Stelle) als auch der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers gezahlt. Daher besteht auch kein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeld während der passiven Phase.
Da nach § 243 Abs. 1 SGB V
der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ermäßigen ist, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, hat Ihr Arbeitgeber insoweit auch nicht zu wenig Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt.
2. Eine Pflicht den Arbeitnehmer über den Umstand der ermäßigten Beitragspflicht zu informieren besteht nicht.
Der Arbeitnehmer muss sich selber über die Rechtsfolgen seiner Entscheidung Altersteilzeit zu beanspruchen informieren.
Hieran ändert insbesondere nicht, dass Sie dem Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf der Altersteilzeit mitgeteilt haben, dass Sie nach der Altersteilzeit weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wollen.
3. Dem Arbeitnehmer ist es unbenommen nach dem Ende der Altersteilzeit Alg 1 zu beantragen, solange er das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat.
Bei dem Leistungsbezug von Alg 1 ergeben sich aufgrund der vorherigen Altersteilzeit keine Besonderheiten (allerdings droht in der Regel eine Sperrzeit, weil der Arbeitsvertrag durch einen Altersteilzeitvertrag beendet wurde). Insbesondere muss der Arbeitnehmer dazu dem Arbeitsmarkt bei Antragstellung zur Verfügung stehen.
Es ist insoweit kein Fehlverhalten Seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitsagentur ersichtlich.
Ich hoffe Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion oder schreiben Sie eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gehrke, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Thema: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld nach der ATZ
Sehr geehrte Frau RA Gehrke!
Sie haben meine Fragen in Bezug auf den AG voll umfänglich und sehr gut beantwortet, vielen Dank!
Auf Grund Ihrer Ergänzung konnte ich noch folgendes recherchieren:
"SG Braunschweig 6.Kammer, Urteil vom 22.09.2008, S 6 KR 669/06"
Hier geht es zwar um den Krankenkassenbeitrag während der passiven ATZ, aber in der Urteilsbegründung heißt es unter Pkt. 17: Der Anspruch auf Krankengeld ruht lediglich gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. (Auch bei einer Freistellung gemäß § 7 Abs. 1 a SGB IV besteht im Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld. Er ist weder durch Gesetz noch Satzung ausgeschlossen.) Meine Frage:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V schulde ich dem Arbeitsmarkt (Arbeitsamt) meine Arbeitsleistung nach Beendigung der ATZ-Zeit, weil ich arbeitssuchend gemeldet bin. Muss die Krankenkasse jetzt trotzdem Krankengeld zahlen, weil ja ein Anspruch auf Krankengeld besteht, weil ja eine Arbeitsleistung geschuldet wird? Sie hat sich nämlich auf diesen Gesetzestext berufen und ich habe dazu Widerspruch eingelegt. Nach nunmehr 7 Wochen habe ich immer noch keine Antwort von der Krankenkasse erhalten.
Danke im voraus für Ihre Antwort!
MfG!
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Freistellung von der Arbeitsleistung liegt vor, wenn Sie aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet sind und der Arbeitgeber unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts auf die Arbeitsleistung verzichtet. Das ist u.a. in der passiven Phase der Altersteilzeit der Fall.
Da der Arbeitnehmer während der Freistellung sein Arbeitsentgelt erhält ohne zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein und sich demnach auch nicht im Falle einer Erkrankung arbeitsunfähig melden muss, heißt es im Juristendeutsch, dass ein Anspruch auf Krankengeld zwar dem Grunde nach gegeben ist (es besteht ja ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis), aber gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
ruht. Das heißt im Klartext: Krankengeld kann während der Freistellung nicht verlangt werden.
Während der Arbeitslosigkeit kann keine Freistellung im oben genannten Sinne vorliegen (es fehlt schon an einem Arbeitsverhältnis). Wenn Sie aufgrund Krankheit arbeitsunfähig sind, dann stehen Sie lediglich dem Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung. Von einer Freistellung kann nicht gesprochen werden.
Soweit sich die Krankenkasse auf § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
berufen hat, kann sich das nur auf einen Krankengeldanspruch während der passiven Phase der Altersteilzeit beziehen, nicht auf den während der Arbeitslosigkeit.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage beantwortet zu haben. Falls nicht, nehmen Sie bitte Kontakt per E-Mail zu mir auf, da in diesem Portal nur die einmalige Möglichkeit der Nachfrage besteht, ich Ihnen aber gerne weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin
In Ihrem Fall sollten Sie einen Anspruch auf Leistung von "Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit" (§ 145 SGB III , sog. Nahtlosregelung) geltend machen. Ggf. sollten Sie hierfür einen Anwalt beauftragen.