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Tarifanpassung AT Angestellte

| 27. November 2007 14:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:54

Bin Angestellter mit einem AT Vertrag in Altersteilzeit, Freistellung beginnt 01.01.2008.
Bei der Tarifanpassung im April/Mai dieses Jahres wurde ich nicht berücksichtigt. Eine e-mail Anfrage beim Vorgesetzten bliebe ohne Antwort. Bis heute habe ich auf weiteres nachbohren verzichtet um die restlichen Arbeitstage im Frieden durchzustehen. Gilt hier Gleichbehandlungsprinzip oder muss ich mich damit zufriedengeben? Wenn nicht, was kann ich tun? Was kann ich nachfordern? Wie sind die Aussichten für die Zeit der Freistellungsphase?
Danke

27. November 2007 | 16:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich gelten Tariferhöhungen auch für das Altersteilzeitentgelt und die Aufstockungsbeiträge. Sie nehmen während der Arbeits- und der Freistellungsphase an Tariferhöhungen teil.

Sie sollten Ihre tariflichen Ansprüche unbedingt sofort schriftlich geltend machen, da in Tarifverträgen häufig Ausschlussfristen vorhanden sind, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen. In welcher Höhe Forderungen bestehen, muss anhand Ihres Altersteilzeitvertrages und der anwendbaren Tarifwerke geprüft werden; eine Bezifferung Ihrer Nachforderung ist hier nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und empfehle, ergänzend einen Rechtsanwalt als Beistand zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2007 | 17:15

Hallo Hr. Matthes.
Danke und die Bitte um Vervollständigung. Gilt das auch für mein Außertarifliche Arbeitsvertrag. Bezogen auf tarifliche Anpassungen ist im Vertrag nichts vorhanden. Gilt hier der Gleichbehandlugsprizip oder kann einzelne Personen Kreis ohne Begründung ausgeschlossen werden?
Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2007 | 11:54

Sie nehmen nur an Tariferhöhungen teil, wenn der jeweilige Tarifvertrag auch auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Ist dies nicht der Fall, können Sie keine Ansprüche durch Gleichbehandlung fordern. Die Tarifgebundenheit ist ein sachliches Unterscheidungskriterium.

Mit freundlichen Grüßen

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