Meine Fragen hierzu: 1.In § 489 BGB ist das Kündigungsrecht nach 10 Jahren dadurch beschrieben, dass wenn „eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs". Bedeutet dies, dass eine Kündigung hiernach nun frühestens im April 2025 erfolgen kann und nicht mehr im Januar 2022? ... Interpretationsspielraum gibt bzw. man es unterschiedlich auslegen kann, wäre es dann sinnvoll, dass ich von vornherein einen Zusatz in die Änderung der Tilgungsvereinbarung hineinformuliere (handschriftlich), in der folgenden Form: „Der Darlehensnehmer geht davon aus, dass es sich beim Tilgungssatzwechsel nicht um eine Änderung über die Zeit der Rückzahlung handelt und von daher eine Kündigung des Vertrags im Januar 2022 (10 Jahre nach Vollauszahlung) hiervon unbeschädigt bleibt.