Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe einmal davon aus, dass die Störung, von der Sie sprechen, eine schwerwiegende ist. Nach dem einschlägigen Gesetzeswortlaut steht dem Kündigenden ein fristloses Kündigungsrecht dann zu, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann.
Unterstellt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, haben Sie Freenet insoweit ausreichend Gelegenheit gegeben, um die Störung zu beheben. Ein nochmaliges Abwarten auf eine Problemlösung ist Ihnen nicht zuzumuten.
Allerdings muss der Grund für die außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung vorliegen. Die Kündigungserklärung als solche ist also bedingungsfeindlich. Daher sollten Sie jetzt nochmals - nachdem die Frist heute verstrichen ist - die fristlose Kündigung erklären und die Freigabe des DSL-Ports fordern. Die unter der Bedingung der Nichtbehebung der Störung ausgesprochene Kündigung könnte aufgrund des vorerwähnten Formverstoßes unwirksam sein. Machen Sie dies am besten schriftlich per Einschreiben / Rückschein, damit Sie den Zugang der Kündigungserklärung zweifelsfrei nachweisen können.
Eine Nutzung des Anschlusses ist nicht als konkludente Kündigungsrücknahme zu werten. Sie müssen aber damit rechnen, dass von Ihnen für die Dauer der weiteren Nutzung ein entsprechendes Nutzungsentgelt auf Basis der bisherigen vertraglichen Entgeltzahlungen gefordert werden wird.
Sollte auf die nunmehr erklärte fristlose Kündigung binnen angemessener Frist keine Reaktion erfolgen, bin ich gerne bereit, das Mandat zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
haben Sie vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Könnten wir Sie auch mit der Kündigung des Vertrages beauftragen - ich verspreche mir mehr Gewicht von einem anwaltlichen Schreiben.
Vielen Dank und schöne Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann auch insoweit für Sie tätig werden. Ich darf Sie bitten, mich zwischen 09:00 und 18:00 unter 0211 58 666 30 anzurufen; telefonisch lässt sich die weitere Vorgehensweise meist besser absprechen. Sollte ich nicht in der Kanzlei sein, hinterlassen Sie bitte eine Rückrufnummer, ich melde mich dann schnellstmöglichst.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt