Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
es handelt sich hier um einen befristeten Mietvertrag der sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag vor dem 01.09.2011 geschlossen wurde (sog. Altmietvertrag), denn nach dieser Zeit waren solche Mietverträge nur noch in Ausnahmefällen möglich. Soweit es sich also um einen sog. Altmietvertrag handelt, der vor der Mietrechtsreform 2001 abgeschlossen wurden, kann dieser grundsätzlich nur zum vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil vom 20.06.2007, AZ. VII ZR 257/06) wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart wurde. Leider können die S 7, 16 bis 21 dieses Mietvertrages nicht eingesehen werden (siehe auch § 2 Satz 5 des Mietvertrages), so dass eine Einschätzung nur unter Vorbehalt abgegeben werden kann. Allerdings ist gem. § 16 tatsächlich (auch) die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung dieses Vertrages (und nicht nur für den Fall des Vorliegens eines unbefristeten Vertrages) eingeräumt. Zwar handelt es sich hierbei vermutlich um eine vorgefertigte Klausel und nicht um eine ausgehandelte Vereinbarung. Auch widerspricht § 16 des Mietvertrages eigentlich der Regelung des § 2 des Mietvertrages, durch den ja gerade eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden soll – solche Widersprüche durch Klauseln im Vertrag bzw. Zweifel an der Auslegung gehen jedoch immer zu Lasten des Verwenders, in Ihrem Fall zu Lasten des Vermieter der den Vertrag vermutlich eingebracht hat. Insofern dürfte Ihnen im Zweifel tatsächlich das Recht einer ordentlichen Kündigung zustehen. Dies bedeutet, dass bei Kündigung des Mietvertrages am 01.09.2011 das Mietverhältnis zum 30.11.2011 endet. Sie sollten den Vermieter daher darauf hinweisen, dass gem. § 16 des Mietvertrages auch das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht und Sie nunmehr von diesem Recht Gebrach machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de