Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eigentlich scheinen Sie alles richtig gemacht zu haben. Ihnen steht gem. §205 VVG
ein Kündigungsrecht gegenüber der PKV zum Eintritt in die GKV zu. Die Kündigung haben Sie geschrieben und die PKV auch bekommen. Damit diese Kündigung nicht unwirksam wird, müssen Sie innerhalb von 2 Monaten einen Nachweis gegenüber der PKV erbringen, dass Sie in der GKV sind. Sie schreiben, dass Sie den Nachweis mit der Post zur PKV geschickt haben, sogar 2 mal. Haben Sie eventuell Zeugen? Wenn ja, dann benennen Sie die Zeugen im Prozeß namentlich mit Anschrift dafür, dass die Nachweise zur PKV geschickt wurden.
Haben Sie nach der Kündigung von der PKV schriftlich die Aufforderung erhalten, innerhalb von 2 Monaten die Nachweise einzureichen, mit dem Hinweis, dass die Kündigung ansonsten unwirksam wird? Wenn nicht, hat die 2 monatige Frist für das Einreichen der Nachweise nie zu laufen begonnen!!!! Dann ist die Kündigung nicht unwirksam.
Folglich sollten Sie, soweit noch nicht geschehen, Zeugen für das Absenden von Nachweisen benennen und bestreiten, dass Sie eine Aufforderung zum Einreichen von Nachweisen erhalten haben.
Ich denke, dann ist Ihre jetztige Sorge unbegründet.
Für Rückfragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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