Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1)
Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 BGB
ist es, dem Darlehensnehmer eines nicht prolongierten Darlehens ein Kündigungsrecht einzuräumen. Das bedeutet, dass eine „vereinbarte Laufzeit" im Sinne der Vorschrift nur dann vorliegt, wenn – wie z.B. bei einem endfälligen Darlehen – der als absolut vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt geändert wird. Ändert sich, wie in Ihrem Fall, dagegen nur der _prognostizierte_ Rückzahlungszeitpunkt infolge einer vertraglich zulässigen Tilgungsänderung, liegt kein Neubeginn der Frist des § 489 Abs. 1 BGB
vor. Damit bleibt es bei der Kündigungsmöglichkeit 10 Jahre nach Empfang der Darlehensvaluta.
Zu 2)
Unter einer Vertragsänderung versteht man jede nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Konditionen. Vertraglich vereinbart ist u.a. auch die (anfängliche) Tilgung, so dass deren nachträgliche Änderung in der Tat eine Vertragsänderung darstellt. Dass der Vertrag selbst die Möglichkeit einer Tilgungsänderung vorsieht, bedeutet nur, dass Ihnen die Bank die Konditionenänderung nicht verweigern kann.
Zu 3)
Da dieser Satz zumindest unschädlich ist, ist die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung durchaus zu empfehlen. Lediglich der letzte Satz sollte weggelassen werden, da Sie mit diesem der Bank die Möglichkeit einräumen, den Passus (nachträglich) als nicht angenommen anzusehen. Sollte die Bank mit der Ergänzung nicht einverstanden sein, muss sie Ihnen dies – auch im Hinblick auf § 362 HGB
– explizit mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist