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Auswirkung Tilgungssatzwechsel auf ordentliches Kündigungsrecht nach 10 Jahren

| 7. April 2015 08:03 |
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Kredite


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhalts.

Zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie existiert ein Darlehen, in dem ein Tilgungssatzwechsel eingeräumt wird:

„Die Bank räumt den Darlehensnehmern die Möglichkeit ein, die Regeltilgung während Sollzinsbindungszeitraumes maximal zweimal zu ändern."

Dies möchten die Darlehensnehmer nun tun und haben dies der Bank signalisiert. Daraufhin erhalten wir ein Schreiben zur „Änderung der Tilgungsvereinbarung", im Anschreiben ist sogar von einer „Vertragsänderung" die Rede. In der übersendeten Änderung der Tilgungsvereinbarung ist unter dem Punkt „Rückzahlung" auch die „Vertragslaufzeit" angegeben, die sich nun verkürzt und sich (wegen der schnelleren Tilgung) vom ursprünglichen Wert unterscheidet.

Die Vollauszahlung erfolgte im Januar 2012, die Sollzinsbindung besteht bis 2030.
Meine Fragen hierzu:

1. In § 489 BGB ist das Kündigungsrecht nach 10 Jahren dadurch beschrieben, dass wenn „eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs". Bedeutet dies, dass eine Kündigung hiernach nun frühestens im April 2025 erfolgen kann und nicht mehr im Januar 2022?

2. Ist es überhaupt sachlich richtig von einer Änderung der Tilgungsvereinbarung oder sogar einer Vertragsänderung zu sprechen? Letztlich wird ja nur eine bestehende Regelung des ursprünglichen Vertrags in Anspruch genommen.

3. Falls es zu Frage 1. Interpretationsspielraum gibt bzw. man es unterschiedlich auslegen kann, wäre es dann sinnvoll, dass ich von vornherein einen Zusatz in die Änderung der Tilgungsvereinbarung hineinformuliere (handschriftlich), in der folgenden Form:
„Der Darlehensnehmer geht davon aus, dass es sich beim Tilgungssatzwechsel nicht um eine Änderung über die Zeit der Rückzahlung handelt und von daher eine Kündigung des Vertrags im Januar 2022 (10 Jahre nach Vollauszahlung) hiervon unbeschädigt bleibt. Sollte hierüber zwischen den Parteien Uneinigkeit bestehen, ist die Zeichnung dieser Vereinbarung gegenstandslos und eine Klärung bzgl. Der Auswirkung auf §489 BGB vorab nötig."

Ich danke Ihnen vielmals, für Ihre Antworten!

7. April 2015 | 10:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zu 1)
Sinn und Zweck des § 489 Abs. 1 BGB ist es, dem Darlehensnehmer eines nicht prolongierten Darlehens ein Kündigungsrecht einzuräumen. Das bedeutet, dass eine „vereinbarte Laufzeit" im Sinne der Vorschrift nur dann vorliegt, wenn – wie z.B. bei einem endfälligen Darlehen – der als absolut vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt geändert wird. Ändert sich, wie in Ihrem Fall, dagegen nur der _prognostizierte_ Rückzahlungszeitpunkt infolge einer vertraglich zulässigen Tilgungsänderung, liegt kein Neubeginn der Frist des § 489 Abs. 1 BGB vor. Damit bleibt es bei der Kündigungsmöglichkeit 10 Jahre nach Empfang der Darlehensvaluta.

Zu 2)
Unter einer Vertragsänderung versteht man jede nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Konditionen. Vertraglich vereinbart ist u.a. auch die (anfängliche) Tilgung, so dass deren nachträgliche Änderung in der Tat eine Vertragsänderung darstellt. Dass der Vertrag selbst die Möglichkeit einer Tilgungsänderung vorsieht, bedeutet nur, dass Ihnen die Bank die Konditionenänderung nicht verweigern kann.

Zu 3)
Da dieser Satz zumindest unschädlich ist, ist die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung durchaus zu empfehlen. Lediglich der letzte Satz sollte weggelassen werden, da Sie mit diesem der Bank die Möglichkeit einräumen, den Passus (nachträglich) als nicht angenommen anzusehen. Sollte die Bank mit der Ergänzung nicht einverstanden sein, muss sie Ihnen dies – auch im Hinblick auf § 362 HGB – explizit mitteilen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 9. April 2015 | 11:33

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