Aus dem Text geht hervor, dass er 3 leibliche Kinder und ein uneheliches Kind seiner bereits vor längerer Zeit verstorbenen Ehefrau mit seinen eigenen Kindern gleichgestellt hat. ... Die anwaltlichen Vertretungen der Kinder berufen sich auf den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2311.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2311 BGB: Wert des Nachlasses">§ 2311 BGB</a>, da Verbindlichkeiten, die auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beruhen, insbesondere also Vermächtnisse und Auflagen, nicht abzugsfähig sind. ... Nach meinem Ableben soll auch die uneheliche Tochter meiner Frau, die 1949 in der DDR geboren wurde und meine Ehefrau die in den Westen ging den gleichen Pflichtteil wie meine drei leiblichen Kinder erhalten, da sie nichts von Ihrer Mutter hatte.