Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Enkelkinder sind nach dem Tod des Großvaters selbst nicht pflichtteilsberechtigt.
Ihre Frage geht jedoch dahin, ob Sie noch den Pflichtteil Ihres Vaters geltend machen können.
2.
Ihr Vater war hinsichtlich des Nachlasses Ihres Großveters pflichtteilsberechtigt, wenn er durch letztwillige Verfügung von der gesetztlichen Erbfolge ausgeschlossen war (§ 2303 BGB
).
3.
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB
mit dem Erbfall (hier:Tod Ihres Großvaters).
Nach § 2317 Abs. 2 BGB
ist der Anspruch VERERBLICH.
Vorausgesetzt Sie sind Alleinerbe Ihres Vaters, ist daher der Pflichtteilsanspruch Ihres Vaters tatsächlich auf Sie als Erbe des Vaters übergegangen (§ 1922 BGB
).
4.
Zu prüfen wäre jedoch, ob der Pflichtteilsanapruch Ihres Vaters möglicherweise bereits verjährt ist. Aufgrund Ihrer Angaben kann ich dies nicht beurteilen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB
).
Die Verjährungsfrist hat nach § 199 BGB
mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem Ihr Vater nach dem Tod Ihres Großvaters Kennntnis davon erlangt hat, dass er enterbt worden ist z.B. Testamentseröffnung).
Wenn Sie mir im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage noch mitteilen, wann Ihr Großvater verstorben ist, kann ich ggf. eine weitere Aussage zur Verjährung machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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