Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Der Anspruch gegenüber der Alleinerbin auf den Pflichtteil (§§ 2303
, 2317 BGB
) umfasst keinen Anteil an dem Grundstück, sondern er ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils - wenn außer der Ehefrau, Ihrer Schwester und Ihnen sonst keine nach deutschem Recht erberechtigten Personen vorhanden sind, beträgt Ihr Anteil im Normalfall 1/8 des Nachlasses, dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1924 Abs. 1
, 1931 Abs. 1 Satz 1
, 1371 Abs. 1 BGB
. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Alleinerbin über den Bestand des Nachlasses detailliert Auskunft erteilt, damit Sie überhaupt die Höhe des Zahlungsanspruchs beziffern können, gemäß § 2314 BGB
.
Auch in Belgien wird ein gemeinschaftliches Testament anerkannt, wobei das belgische Recht im Grundsatz nur zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser in Belgien verstorben ist, siehe Art. 28 EGBGB
. Zwar kann es auch dazu kommen, dass ein in Belgien belegenes Grundstück rechtlich gesondert zu behandeln ist.
In der vorliegenden Konstellation muss Sie dies jedoch nicht interessieren, Sie können Ihren Pflichtteilsanspruch unabhängig hiervon geltend machen, da Sie ja nicht an einer Erbengemeinschaft teilnehmen.
2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Pflichtteil geltend zu machen. Probleme können sich im Prinzip nur ergeben, wenn Sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfeleistungen beziehen, dann könnte die jeweilige Behörde die Ansprüche nach den Vorschriften ders SGB II bzw. SGB XII auf sich überleiten oder von Ihnen verlangen, dass Sie den Pflichtteilsanspruch realisieren, um eine etwaige Bedürftigkeit zu verhindern.
3.
Jeder Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch alleine für sich geltend machen und bedarf hierzu nicht der Mitwirkung der anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch wird allerdings nicht dadurch höher, dass ein anderer Pflichtteilsberechtigter verzichtet, es bleibt bei der gesetzlichen Quote.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick in Bezug auf Ihre Rechtsfragen vermitteln. Gerne können Sie noch Rückfragen zum Verständnis meiner Ausführungen stellen, oder wenn noch Etwas offen geblieben ist.
Die von mir genannten Rechtsvorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xii.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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