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Nach dem Tod Wertgegenstände

19. April 2023 17:23 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Also, heute ist ein Freund verstorben.
Ehefrau war bereits verstorben.
Keine Kinder.
Mutter und Geschwister gibt es.
Verstorbene Ehefrau hatte eine Schwester.

Nun ja, er isst heute plötzlich verstorben und seine Schwägerin hat mit ihrer Tochter bereits 1 std später angefangen, die Wohnung auszuräumen.

Ist das rechtens?
Wenn Sie Testamentarisch etwas erben sollte, wäre es dann nicht eine Erbengemeinschaft mit den Geschwistern?

Wie könnte man das jetzt akut stoppen, wenn es nicht rechtens ist?

19. April 2023 | 18:19

Antwort

von


(83)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie teilen mit, dass ein Freund vestorben sei. Dessen Ehefrau war bereits vorverstorben. Kinder hatte der Freund nicht.
Derzeit ist nicht bekannt, ob ein Testament vorhanden ist, das die Erbfolge regelt.

Sollte kein Testament vorliegen, wäre die Mutter des Verstorbenen grundsätzlich einmal Erbin. Sollte der Vater des Verstorbenen noch leben, erbt dieser neben der Mutter; beide zu jeweils 1/2.
Sollte der Vater bereits vorverstorben sein, so erben die Geschwister zusammen 1/2 neben der Mutter.
Die Schwägerin des Verstorbenen ist mit diesem nicht verwandt. Ihr steht kein gesetzliches Erbrecht zu.

Dies kann natürlich ganz anders sein, wenn ein Testament vorliegt, aus dem sich die Erbenstellung der Schwägerin ergibt.
In welcher Höhe wer erbt müsste dem Testament entnommen werden, wenn es dieses gibt. Darin kann die Schwägerin auch zum Alleinerben eingesetzt worden sein oder deren Tochter.

In diesem Fall hätte die Mutter des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben.
Dieser Anspruch stünde den Geschwistern des Verstorbenen nicht zu.

Da nicht bekannt ist, ob ein Testament besteht sind dies natürlich reine Spekulationen.



Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Besitz auf den Erben über. D.h. der Erbe darf die Wohnung jederzeit betreten. Die Gegenstände in der Wohnung fallen in den Nachlass.

Angehörige, Freunde usw., die nicht Erben sind, dürfen die Wohnung ohne Zustimmung des Erben nicht betreten. Sie haben kein Recht Gegenstände aus der Wohnung an sich zu nehmen. Diese düfen nicht einfach Gegenstände, die nach deren Meinung wertlos sind, "entsorgen".
Insoweit diese in der Wohnung von sich Wertgegenstände haben, können sie diese vom Erben herausverlangen.
Auch ein Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Zustimmung des Erben betreten.
Die Einzige Ausnahme wäre, wenn Gefahr in Verzug gewesen wäre. D.h. ein Haustier muss versorgt werden, ein Fenster geschlossen, der Wasserhahn zugemacht werden.

Dies liegt nach Ihrer Schilderung aber nicht vor.

Es sollte umgehend das Gespräch mit der Schwägerin und deren Tochter gesucht werden. VIelleicht wäre dies zusammen mit der Mutter und den Geschwister des Vestorbenen möglich.
Das Verhalten mutet, umso mehr wenn diese nicht Erben sind, doch sehr befremdend an.
Sollten diese Alleinerben sein, so können diese sicherlich eine Kopie eines Testamentes vorlegen.

Anderenfalls machen sich diese gegenüber dem vermeintlichen Erben schadensersatzpflichtig.

Selbst wenn diese zusammen mit z.B. der Mutter und den Geschwistern des Verstorbenen mittels Testament Erben geworden sind, somit eine Erbengemeinschaft bilden, berechtigt dies nicht zu diesem eigenmächtigen Handeln.

Die Schwägerin muss dann aufgefordert werden umgehend ihr Handeln einzustellen. Es sollte alles schriftlich und mittels Fotos dokumentiert werden, wie der Zustand ist und was fehlt.

Sollten die Damen nicht einsichtig sein, so müssten Strafanzeigen wegen Unterschlagung und Hausfriedensbruch sofort gestellt werden. Der Polizei muss der Sachstand mitgeteilt werden. Auch, das kein Testament bekannt ist und somit die Damen erst einmal nichts in der Wohnung zu suchen haben.








Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 19. April 2023 | 18:32


Strafanzeige kann jeder stellen, der von einer möglichen Straftat erfahren hat.

Aber eine Strafanzeige wegen Diebstahls - besonders schwerer Fall des Diebstahls, ausräumen der Wohnung, muss von der Staatsanwaltschaft vefolgt werden, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. D.h. diese Anzeige kann jeder stellen.

Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch ist seitens der Erben zu stellen.


Ist bekannt, wer Erbe ist, könnten diese die Schwägerin und deren Tochter auf Unterlassung der Lerräumung der Wohnung verklagen.

Ergänzung vom Anwalt 19. April 2023 | 18:52

Vorsichtig sollten Mutter und Geschwister mit der Erklärung sein, dass sie gesetzlich Erben geworden sind. Damit würden diese konkludent die Erbschaft, sollte die gesetzliche Erbfolge eintreten, bereits jetzt annehmen. Eine Ausschlagung des Erbes wäre damit nicht mehr möglich.
Dies nur zur Information, falls eine Ausschlagung in Erwägung gezogen wird.

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