Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten.
Korrekt ist zunächst, dass nach dem Testament die Einsetzung des Kindes der vorverstorbenen Frau als Vermächtnis anzusehen ist. Ich nehme an, dieses Kind wurde vom Erblasser nicht adoptiert, so dass weder ein gesetzliches Erbrecht besteht noch ein daraus resultierender Pflichtteilsanspruch. Insofern ist dieser Absatz im Testament als Vermächtnis anzusehen, nämlich darin, dass der Erblasser dieses Kind mit einem Geldbetrag i.H. des Pflichtteilsanspruches der anderen Kinder ausstatten wollte.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Alleinerbe selbst weder pflichtteilsberechtigt noch gesetzlicher Erbe des Erblassers gewesen wäre.
In diesem Fall wären nach gesetzlicher Erbregelung aber die 3 Kinder Alleinerben geworden, der Anteil eines jeden beträgt damit 1/3, der Pflichtteilsanspruch 1/6.
Somit hat jedes dieser Kinder Anspruch auf 1/6, also 50.000 €, ebenso wie das als Vermächtnisnehmer eingesetzte Kind.
Insofern dürfte die Auffassung der gegnerischen Rechtsanwälte zutreffend sein, da bei der Pflichtteilsberechnung der Wert von Auflagen oder Vermächtnissen nicht in Abzug gebracht wird. Einzig wenn der Alleinerbe selbst pflichtteilsberechtigt wäre und ihm weniger als sein Pflichtteil verbleiben würde, so könnte er die Bezahlung verweigern.
Werter Herr Rechtsanwalt,
ich danke Ihnen für die schnelle Beantwortung der Frage.
Im Klartext: Die Alleinerbin (Lebenspartnerin des Erblassers) würde im geschilderten Fall 100.000,-- Euro behalten dürfen und 4 x 50.000,--Euro gehen an jedes der 4 Kinder!?
Danke Ihnen nochmals für ein kurze Bestätigung meiner Lesart und wünsche ein angenehmes Wochenende.
Frageteller
Sehr geehrter Fragesteller,
genau, Sie haben mich richtig verstanden. Sollten keine anderen Pflichtteilsberechtigten vorliegen, verbleiben der Erbin 100.000 €.
Falls weitere Fragen in dieser Sache auftauchen sollten, können Sie sich gerne direkt an mich über haberbosch@erbfall.eu wenden.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Haberbosch