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Aufteilung des Erbes - Hat die Erblasserin das Testament erfüllt?

| 29. Juli 2011 15:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Werte(r) Herr/Frau Rechtsanwalt(in),

im nachstehenden Text überlasse ich Ihnen den letzten Willen des Erblasser. Aus dem Text geht hervor, dass er 3 leibliche Kinder und ein uneheliches Kind seiner bereits vor längerer Zeit verstorbenen Ehefrau mit seinen eigenen Kindern gleichgestellt hat.

Außerdem wollte er, dass alle 4 Kinder nur den Pflichtteil erhalten.
Die benannte Haupterbin ist davon ausgegangen, dass diese Verfügung auch durchzusetzen ist.
Das Gesamterbe beträgt ca. 300.000,-- Euro.
Daraufhin ging sie davon aus, dass den 4 genannten Kindern zusammen ein Viertel des gesamten Erbes zustehen. ( gesetzlicher Erbanspruch beträgt die Hälfte, also 150.000,-- Euro, davon die Hälfte, also 75.000,-- Euro). Dieser Betrag 75.000,-- Euro wurden durch 4 geteilt und jeweils die 18750,-- Euro an jedes Kinde ausgezahlt.

Die anwaltlichen Vertretungen der Kinder berufen sich auf den § 2311 BGB , da Verbindlichkeiten, die auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beruhen, insbesondere also Vermächtnisse und Auflagen, nicht abzugsfähig sind.
Ich lese daraus, dass der u. a. letzte Wille letztendlich „wertlos" ist, falls die geforderten Beträge -nämlich die Aufteilung von insgesamt 150.000,-- Euro- erfolgen müsste. (Im Klartext für die Haupterbin, sie müsste weitere 75.000,-- Euro durch 4 teilen und an jedes Kinde auszahlen)

Ich bitte zu prüfen, inwieweit die Erblasserin den letzten Willen des Erblassers bereits erfüllt hat (gezahlten Pflichtteil an jedes Kinde) bzw. ob Sie noch einen Weg sehen, dem weiterhin geforderten Geldbetrag zu widersprechen?

Verbindlichen Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller


(handschriftlich verfasst)
Mein letzter Wille

Zu meinem Alleinerben erkläre ich (Name, Vorname) in (Ort).
Meine Kinder die sich nach dem Tod meiner Frau nicht mehr um mich kümmerten sollen nur den Pflichtteil bekommen.

Nach meinem Ableben soll auch die uneheliche Tochter meiner Frau, die 1949 in der DDR geboren wurde und meine Ehefrau die in den Westen ging den gleichen Pflichtteil wie meine drei leiblichen Kinder erhalten, da sie nichts von Ihrer Mutter hatte.

Name Frau (Name, Anschrift, Ort)

Ich wünsche eine anonyme Bestattung. Dieses habe ich bei vollen Bewusstsein und meiner geistige Kräfte geschrieben.

Datum Unterschrift, Ort
Erblasser


Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten.

Korrekt ist zunächst, dass nach dem Testament die Einsetzung des Kindes der vorverstorbenen Frau als Vermächtnis anzusehen ist. Ich nehme an, dieses Kind wurde vom Erblasser nicht adoptiert, so dass weder ein gesetzliches Erbrecht besteht noch ein daraus resultierender Pflichtteilsanspruch. Insofern ist dieser Absatz im Testament als Vermächtnis anzusehen, nämlich darin, dass der Erblasser dieses Kind mit einem Geldbetrag i.H. des Pflichtteilsanspruches der anderen Kinder ausstatten wollte.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Alleinerbe selbst weder pflichtteilsberechtigt noch gesetzlicher Erbe des Erblassers gewesen wäre.

In diesem Fall wären nach gesetzlicher Erbregelung aber die 3 Kinder Alleinerben geworden, der Anteil eines jeden beträgt damit 1/3, der Pflichtteilsanspruch 1/6.

Somit hat jedes dieser Kinder Anspruch auf 1/6, also 50.000 €, ebenso wie das als Vermächtnisnehmer eingesetzte Kind.

Insofern dürfte die Auffassung der gegnerischen Rechtsanwälte zutreffend sein, da bei der Pflichtteilsberechnung der Wert von Auflagen oder Vermächtnissen nicht in Abzug gebracht wird. Einzig wenn der Alleinerbe selbst pflichtteilsberechtigt wäre und ihm weniger als sein Pflichtteil verbleiben würde, so könnte er die Bezahlung verweigern.


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2011 | 16:24

Werter Herr Rechtsanwalt,

ich danke Ihnen für die schnelle Beantwortung der Frage.

Im Klartext: Die Alleinerbin (Lebenspartnerin des Erblassers) würde im geschilderten Fall 100.000,-- Euro behalten dürfen und 4 x 50.000,--Euro gehen an jedes der 4 Kinder!?

Danke Ihnen nochmals für ein kurze Bestätigung meiner Lesart und wünsche ein angenehmes Wochenende.

Frageteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2011 | 16:30

Sehr geehrter Fragesteller,

genau, Sie haben mich richtig verstanden. Sollten keine anderen Pflichtteilsberechtigten vorliegen, verbleiben der Erbin 100.000 €.

Falls weitere Fragen in dieser Sache auftauchen sollten, können Sie sich gerne direkt an mich über haberbosch@erbfall.eu wenden.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2011 | 17:27

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