Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie auf den gesetzlichen Pflichtteil nach dem Tod Ihres Vaters nur dann gesetzt wären, wenn Ihr Vater ein wirksames Testament hinterlassen würde.
Ansonsten werden Sie nach gesetzlicher Erbfolge Erbe nach Ihrem Vater.
Sollte ein Testament vorliegen, dann würden Sie nach Eröffnung desselben vom Nachlassgericht als Abkömmling über den Inhalt des Testamentes informiert. Sollten Sie nicht als Erbe benannt worden sein, käme dann auch der Hinweis auf Ihr Pflichtteilsrecht.
Das Nachlassgericht regelt aber nicht Ihren Pflichtteilsanspruch. Dies ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den Sie dann binnen 3 Jahren ab Kenntnis über den Erbfall gegenüber dem Erben geltend machen müssten.
Hierzu wäre es dann erforderlich im Erbfall den Erben aufzufordern, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Nach erteilter Auskunft können Sie dann Ihren Pflichtteilsanspruch berechnen und gegenüber den Erben durchsetzen.
Hinterlässt Ihr Vater allerdings kein Testament, das Sie von der Erbfolge ausschließt, werden Sie gesetzlicher Erbe. Hier erfolgt dann in der Regel keine automatische Information des Nachlassgerichts. Sie müssten dann einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Sind weitere gesetzliche Erben (Ehefrau oder weitere Kinder vorhanden) und beantragen diesen einen Erbschein, so können diese auch nur einen gemeinsamen Erbschein beantragen, in dem Sie ebenfalls benannt sind, so dass Sie dann eine Information erhalten sollten.
Als Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter kann man sich nicht "einschreiben" lassen. Es bleibt Ihnen daher nichts anderes übrig, als in regelmäßigen Abständen beim Standesamt oder Nachlassgericht zu erfragen, ob der Erbfall bereits eingetreten ist.
Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Ihrem Vater zu vereinbaren. Einen rechtlichen Anspruch hierauf gibt es allerdings nicht. Die notariell zu treffende Vereinbarung unterliegt daher dem Übereinkommen des künftigen Erblassers und Ihnen. Ob Ihr Vater hierzu bereit wäre, vermag ich nicht abzuschätzen.
Wichtig ist, dass die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils erst in dem Moment beginnt, in dem Sie Kenntnis vom Erbfall erlangen. Erlangen Sie also nicht unmittelbar Kenntnis vom Erbfall, entstehen Ihnen hieraus keine Nachteile.
Empfehlenswert wäre es allerdings bei Eintritt des Erbfalles einen Anwalt in Deutschland entweder mit der Durchsetzung Ihrer Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier.
Vorab vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Erlauben Sie mir Ihre Antwort teilweise mit meinen eigenen Worten wiederzugeben um sicherzustellen, dass ich Sie richtig verstanden habe?
Ihr Satz: "Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Sie auf den gesetzlichen Pflichtteil nach dem Tod Ihres Vaters nur dann gesetzt wären, wenn Ihr Vater ein wirksames Testament hinterlassen würde."
Mein Verständnis: Sollte mein Vater ein Testament machen, in dem ich nicht bedacht werde, sprechen wir vom gesetzlichen Pflichtteil. Denn wenn ein Testament gemacht wurde, in dem ich bedacht wurde, sprechen wir ja von einer "normalen" Erbschaft.
Richtig?
Ihr Satz: "Ansonsten werden Sie nach gesetzlicher Erbfolge Erbe nach Ihrem Vater."
Mein Verständnis: Existiert kein Testament, werde ich automatisch gesetzlicher Erbe. Neben z.B. Ehefrau oder andere Kinder.
Richtig?
Ihr Satz: "Sollte ein Testament vorliegen, dann würden Sie nach Eröffnung desselben vom Nachlassgericht als Abkömmling über den Inhalt des Testamentes informiert. Sollten Sie nicht als Erbe benannt worden sein, käme dann auch der Hinweis auf Ihr Pflichtteilsrecht."
Mein Verständnis: Liegt ein Testament vor, werde ich immer informiert. Ich bin im Ausland (EU) wohnhaft und angemeldet und trage inzwischen auch nicht mehr den väterlichen Nachnamen. Kann ich davon ausgehen, dass die Behörden mich trotzdem finden würden?
Den Rest sollte ich verstanden haben. Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Sie haben mich vollkommen richtig verstanden.
Wenn Ihr Vater ein Testament macht, in dem Sie nicht als Erbe benannt sind, sind Sie enterbt und auf Ihren gesetzlichen Pflichtteil gesetzt.
Hinterlässt Ihr Vater kein Testament, so werden Sie automatisch gesetzlicher Erbe nach Ihrem Vater.
Wenn ein Testament vorliegt, werden die gesetzlichen Erben, die nicht im Testament als Erben bedacht sind, vom Nachlassgericht über das Testament informiert. Die Behörde würde Sie also ermitteln, was aber aufgrund des Wohnsitzes im Ausland etwas längere Zeit in Anspruch nehmen könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechsanwalt -