Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich sie kurz darauf hinweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine rechtliche Ersteinschätzung aufgrund der vorhandenen Angaben handelt und durch geringfügige Änderungen es zu einer anderen rechtlichen Einschätzung kommen kann.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ist kein Testament vorhanden, so greift die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB in Verbindung mit § 1931 BGB.
Hiernach werden Erben die Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Ehepartner.
Zitat:§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Zitat:§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Ein gesetzlicher Erbanspruch der Tante besteht daher nicht mangels Testament.
Somit erbt ihre Mutter für den Fall, dass sie das Erbe ausschlagen, den kompletten Nachlass und ihnen selbst kommt nur der Pflichtteil zu. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Geld.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zitat:§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ihr gesetzlicher Anteil beläuft sich auf 1/2 , da ihrer Mutter mangels Ehevertrages ein Erbanteil von ebenfalls 1/2 nach § 1931 in Verbindung mit § 1371 I BGB.
Zitat:§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
Ihr Pflichtteilsanspruch beläuft sich daher auf 1/4.
Ihrer Mutter kommt daher der gesamte Nachlass zu und sie können ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe 1/4 geltend machen. Müssen dies jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen