Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden): Nr. 3: DM 332.000,00 Buchgrundschuld für die XXXXXXXX Das Grundpfandrecht wird vom Käufer nicht übernommen; es ist auf Kosten des Verkäufers im Grundbuch zu löschen. ... Verkauf Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer das in Ziffer I. ... Die entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt. f) Der Käufer verpflichtet sich bereits hiermit, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen. g) ***Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die vorstehende Vollmacht zu b) auch die Befugnis umfasst, den Käufer persönlich, d.h. mit der Verantwortung zur finanziellen Verpflichtung für sein gesamtes Vermögen - auch für seine bei dieser Gläubigerin eventuell schon bestehenden Verbindlich