Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist es zwar richtig, dass nach Ansicht der Notarkammer sowie der von Ihnen erwähnten Rechtsprechung Kosten der Zustimmung des Verwalters grundsätzlich Gemeinschaftskosten sind. Wenn vor vorliegend die Zustimmung des Verwalters wohl in der Teilungserklärung festgeschrieben ist, dann ist dies ein Vertrag innerhalb der Gemeinschaft und für jedes Mitglied, also auch den Verkäufer, zunächst einmal bindend. Da die Verwalterzustimmung zum Verkauf in erster Linie seitens des Verkäufers benötigt wird, ist dann in der Regel der jeweilige Wohnungseigentümer als Verkäufer zur entsprechenden Kostentragung verpflichtet.
Diese Kosten, die im Sinne der Ansicht der Notarkammer und der von Ihnen erwähnten Rechtsprechung richtigerweise ansonsten Gemeinschaftskosten sind, umfassen jedoch nicht die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung des Notars. Denn in erster Linie sind damit lediglich die reinen Verwalterkosten selbst gemeint, welche sich regelmäßig durch eine entsprechende Festlegung in der Teilungserklärung ergeben. Die Notarkosten für die Beglaubigungn haben mit diesen reinen Verwaltungskosten aber grundsätzich nichts zu tun, sondern fallen gesondert eben bei dem Notar erst im Rahmen einer vertraglichen Eigentumsübertragung und nicht auf Seiten der Verwaltung an.
Maßgeblich für die Kostentragungspflicht gegenüber dem Notar ist dabei vorrangig immer die jeweilige Regelung in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag. Nach Ihrer Schilderung ist hier insoweit ausdrücklich vertraglich festgelegt worden, dass die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung allein die Käuferseite trägt. Dies ist hier letztlich damit allein maßgeblich, so dass sie als Käufer leider auch für die Kosten des Notar B aufkommen müssen.
Rechtsgrundlage für das Zurückbehaltungsrecht des Notars ist § 10 Abs. 1 KostO
. Dieses umfasst die Zurückbehaltung wegen dem Notar erwachsener Kosten. Auf dieser Basis kann der Notar also den Fortgang der Eigentumsumschreibung bis zur Begleichung dieser Kosten aussetzen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für Ihre Antwort. Somit schein ich ja leider von Notar A schlechten Vertrag aufgesetzt bekommen zu haben, da ich aufgrund seiner Fomulierungen für alle Kosten aufkommen muß...
Ich habe in meiner Sachverhalts-Beschreibung jedoch versehentlich einen kleinen Fehler eingetragen: Der Notar A (nicht wie urspr.beschrieben Notar B)verweigert die Fortführung der Eigentumsumschreibung, obwohl er ja nicht Gläubiger der Forderung ist, sondern Notar B. Ist dies seitens Notar A zulässig?
Besten Dank & VG
Sehr geehrter Fragsteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Wenn Notar A das Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Notar B geltend macht, düfte dies unzulässig sein. Denn das Zurückbehaltungsrecht des Notars gemäß § 10 Abs. 1 KostO
umfasst nur die Zurückbehaltung wegen eigener Kosten. Insoweit ist es allein Sache des Notar B, die ihm entstandenen Kosten bei ihnen als Kostenschuldner einzuholen und selbst bei Bedarf ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Soweit Notar A dies jedoch für Notar B tut, ist dies berufsrechtlich unzulässig, da das notarielle Zurückbehaltungsrecht nach § 10 Abs. 1 KostO
nicht dergestalt eingesetzt werden darf, zugunsten Dritter die Kostenerstattung durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt