Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben grundsätzlich die Möglchkeit beim Kauf unter Privatleuten die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache durch Verwendung einer Klausel, wie Sie es getan haben, auszuschliessen.
Verbleiben wird es dann lediglich bei einer Haftung für zugesichrte Eigenschaften oder arglistig verschwiegene Mängel.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Roller nicht als "ohne Schäden am Rahmen" verkauft. Auch für ein Wissen und absichtliches, böswilliges Verschweigen des Risses durch Sie gibt es nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, diesbezüglich wäre Ihr Vertragspartner aber voll beweispflichtig.
Im Streifall sollten Sie sich daher auf den § 444 BGB
berufen:
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
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