Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Nach dem Sachverhalt haben Sie die Kaufoption zunächst innerhalb der Ihnen vertraglich eingeräumten Frist ausgeübt. Dann hat es aber wohl eine Vereinbarung mit dem Verkäufer gegeben, wonach Sie unmittelbar den Hersteller kontaktieren sollten. Mit welchem Ziel dies geschah, also Reparatur oder Umtausch, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ein Tausch durch den Hersteller macht keinen Sinn, da dieser Ihnen die Tauschoption nicht eingeräumt hat. Es spricht also alles dafür, dass Ihnen der Verkäufer anstelle der Tauschoption eine Reparatur andienen wollte. Es ist dann eine Frage des konkreten Sachverhaltes, ob Sie durch diese Vereinbarung auf Ihre Option verzichtet haben oder aber der Verkäufer Ihnen das Recht einräumte, bei Fehlschlagen der Reparatur durch den Hersteller den Tausch auszuführen. Letzteres erscheint unwahrscheinlich und müsste wohl von Ihnen bewiesen werden.
Das Reparaturangebot des Herstellers kann daher nicht so ohne weiteres überraschen.
Ihr Sachverhalt gibt auch nichts dazu her, was dann mit dem Verkäufer vereinbart wurde und was dazu führte, dass dieser Ihnen ein Reparaturangebot unterbreitete. Es belegt aber, dass der Verkäufer Ihnen die Ausübung der Option seiner Ansicht nach ausgeredet hat.
2. Wenn die Option also nicht mehr ausgeübt werden kann, weil sie darauf verzichtet haben oder eine andere Vereinbarung trafen, ergeben sich ihrer Rechte, sofern nicht besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen, aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Nacherfüllungsanspruch des Käufers.
Das Angebot einer Reparatur kann sich nur auf das Notebook als solches beziehen. Ich gehe davon aus, dass der Brenner nicht mit einem wirtschaftlich vernünftigen Aufwand repariert werden kann. Er wird aller Voraussicht nach ausgetauscht werden. Bei derartiger elektronischer Massenware ist der Austausch in der Regel billiger als eine Reparatur. Im rechtlichen Sinne spricht man deshalb auch von Nacherfüllung und unterscheidet nicht zwischen Reparatur und Reparatur des Rechners durch Einbau von Neuteilen. Sie können daher wohl davon ausgehen, dass Ihnen ein Ersatzbrenner eingebaut wird.
3. Der Nacherfüllungsanspruch des Verkäufers erstreckt sich auf das gesamte Kaufobjekt. Dieses ist zur Nacherfüllung einzureichen. Wenn der Brenner allein eingereicht wird, müssten Sie ihn vorher ausbauen. Dies dürfte die Gewährleistungsansprüche nachteilig beeinflussen, da dann möglicherweise argumentiert wird, Sie hätten den Brenner beim Ausbau beschädigt.
4. Eine allgemeingültige Aussage zur Dauer einer solchen Reparatur ist schwer zu treffen. Üblicherweise werden diese Teile an den Hersteller geschickt, der sie dann überprüft. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für den Versand ist hier mit einer Zeit von zwei bis vier Wochen durchaus realistisch zu rechnen, ohne dass Sie den Verkäufer dazu verpflichten können, eine verbindliche Aussage über die Dauer der Reparatur zu treffen.
Wird die Reparatur nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen erledigt, können Sie dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie dann vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht der Verkäufer Gründe für die Dauer der Reparatur Vorbringen kann.
Mit freundlichen Grüßen
R. Pössl
Rechtsanwalt