Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Im Juni 2011 sind wir in eine neu renovierte Wohnung in Köln gezogen. ... Lohnt es sich, ein zweites Gutachten einzufordern, oder muss laut Mietvertrag tatsächlich für die Kosten von Neutapezierung und sonstiges aufgekommen werden? ... Liegt der Beginn der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegt der Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des § 10 Ziff. 2 diese Vertrages - für Küchen, Bad und Duschräume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Viertel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Viertel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Viertel der Kosten des Voranschlages für Wohn- und Schlafräume, Flure, dielen und Toiletten: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel vier Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel fünf Sechstel der Kosten des Voranschlages für sonstige Räume: länger als 1 Jahr1 zurück = in der Regelein Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel vier Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel fünf Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 6 Jahre zurück = in der Regel sechs Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 7 Jahre zurück = in der Regel sieben Achtel der Kosten des Voranschlages Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen. 2.