Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über das Einkomme gegenüber Ihrer Frau aus § 1580 BGB
. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn über den Unterhaltsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist, denn dann ist eine Auskunft nicht mehr erforderlich. In diesem Fall muss zusammen mit der Auskunft Abänderung eines bestehenden Titels, bzw. erstmalige Unterhaltszahlung verlangt werden. Darüber hinaus ist hier die Sperrfrist des § 1605 BGB
zu beachten, nach der frühestens zwei Jahre nach erteilter Auskunft erneut Auskunft verlangt werden kann, es sei denn, es wurde glaubhaft gemacht, dass der zur Auskunft Verpflichtete zwischenzeitlich wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Bezüglich des Unterhalts Ihrer Frau ist zunächst zu beachten, ob Ihre Frau überhaupt verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Erst ab etwa dem 3. Lebensjahr des Kindes kann von der Kindesmutter die Aufnahme einer Teilzeitarbeit verlangt werden, ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung. Die Alterstufen werden jedoch von den verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich angewandt. Da Sie hier nicht das Alter Ihres Sohnes angeben, kann nicht beurteilt werden, inwieweit das Einkommen der Kindesmutter berücksichtigt werden kann. Sollte eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bestehen, so hat die Mutter eine angemessene Beschäftigung aufzunehmen. Kann Sie durch eine ausbildungsfremde Tätigkeit das gleiche oder zumindest ähnlich hohes Einkommen erzielen reicht dies in der Regel aus.
Für das Haus müssten Sie sich in der Regel den Wohnwert als Einkommen anrechnen lassen. Der Wohnwert ist grundsätzlich genauso hoch wie die Miete, die man - wenn man nicht Eigentümer wäre - für diese Immobilie zahlen müsste. Hiervon sind allerdings die Kreditraten, hier nur der Zinsanteil, in Abzug zu bringen. Hier können nur die Aufwendungen Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich anfallen. Zahlen Sie also keine Raten an Ihre Eltern, so können Sie die auch nicht von Ihrem Einkommen abziehen.
Die Vermietung eines Teils des Hauses wird dann nicht in die Unterhaltsberechnung aufgenommen, wenn dies vor der Trennung bzw. Scheidung nicht vermietet hätte werden können, z.B. da der vermietete Raum vorher von der Familie genutzt wurde. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts, der Kindesunterhalt berücksichtigt nur das tatsächliche Einkommen.
Grundsätzlich trägt der Umgangsberechtigte die vollen Kosten des Umgangs. Unter Umständen kann eine Beteiligung verlangt werden, wenn der andere Elternteil mit dem Kind weit weggezogen ist. Hier kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Ob auch in Ihrem Fall schon eine solche Beteiligungspflicht besteht, kann mangels genauer Kenntnisse des Falles nicht beantwortet werden.
Auch können die durch den Umgang entstehenden Kosten in der Regel nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Allenfalls, wenn überdurchschnittliche Fahrtkosten entstehen, da das Kind weit weggezogen ist, können unter Umständen die tatsächlichen Mehrkosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Hierzu müssten auch die Einzelheiten Ihres Falles genau bekannt sein. Sie sollten einen Anwalt aufsuchen und sich diesbezüglich beraten lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Diese Antwort ist vom 15.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die Antwort
Mein Sohn ist 8 Jahre alt und wird bald 9. Meine Frau ist, als er in den Kindergarten gekommen ist, wieder einer Halbtags Tätigkeit nachgegangen als Rechtsanwaltsgehilfin.
Werden auch Einkünfte aus einem Nebenjob angerechnet, welchen ich früher nicht gemacht hätte?
Die möglichen Mieteinnahmen welches eine Immobilie erzielen kann, bezieht sie sich auf einen renovierten Zustand oder auf den zur Zeit vorhanden? Im derzeitigen Zustand, kann ich das Haus nicht vermieten, da die Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt wird aufgrund der nicht gedämmten, verscholssenen Treppenaussparung in das DG.
War bei der Übergabe des Hauses an mich und meine Frau durch den Bauherrn so vereinbart, da wir den DG Ausbau selber machen wollten.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da Ihr Kind erst acht Jahre alt ist, kann man davon ausgehen, dass die Mutter noch nicht verpflichtet ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Eine generell gültige Altersgrenze, ab der die Kindesmutter zur vollschichtigen Arbeit verpflichtet ist existiert nicht. Dies hängt konkret vom Betreuungsbedarf des Kindes und dessen Entwicklung ab. Vielfach wird dieser Zeitpunkt bei einem Alter von 15 – 16 Jahren des Kindes angesetzt.
Sollte es nicht während der Ehe geplant oder zumindest absehbar gewesen sein, dass Sie einer derartigen Nebenbeschäftigung nachgehen werde, kann man nicht davon ausgehen, dass die Einkünfte hieraus eheprägend waren. Folglich kommt es nicht zu einer Berücksichtigung des Einkommens aus der Nebentätigkeit.
Als Höhe des Wohnwertes wird der Mietzins angesetzt, der im betroffenen Objekt zu erzielen ist, bzw. den Sie für ein vergleichbares Mietobjekt zahlen müssen. Für die nichtvorhandene Isolierung kann allenfalls ein gewisser Abschlag vorgenommen werden. Die nicht durchgeführte Renovierung kann nicht dazu führen, dass kein Wohnwert zu berücksichtigen ist, da Sie tatsächlich im Haus mietfrei wohnen und hierdurch einen erheblichen Vorteil erlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de