Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
1. Kann ich aufgrund des Schreibens der Post bereits einen Anwalt beauftragen zur Durchsetzung meiner Forderung und die Post müßte die Kosten tragen? Wenn nein, was müsste ich noch vorher tun?
Mit Ihrem Schreiben an die Deutsche Post haben Sie deutlich gemacht, keine weitere Zusendung mehr zu wünschen. Aufgrund der erhaltenen Antwort wird die Post auch kaum erfolgreich bestreiten können, eine entsprechende Aufforderung erhalten zu haben. Da Sie in der Folge eine weitere Ausgabe der „Einkauf aktuell" erhalten haben und die Post in ihrer Antwort auch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass Sie künftig von dieser Werbung verschont bleiben, sollten Sie das Recht, mit anwaltlicher Unterstützung die Unterlassung zu verlangen (vorausgesetzt, man kommt zur Unzulässigkeit der Werbung, s.u.). Die Kosten wären entsprechend von der Deutschen Post zu ersetzen. Ich würde allerdings aus 2 Aspekten empfehlen, zumindest eine weitere Zusendung abzuwarten: Für die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
ist „Hartnäckigkeit" erforderlich. Wie auch das LG Lüneburg feststellt, ist hierfür die wiederholte, also mindestens zweimalige Belästigung erforderlich. Man kann auch mit guten Argumenten vertreten, dass bereits eine weitere einmalige Werbung ausreichend ist, aber hier würde ich wie gesagt sicherheitshalber eine weitere Ausgabe abwarten. Im Übrigen kann dann auch die Post nicht ggf. mit dem Argument Erfolg haben, dass die Umstellung und Anweisung an die Zusteller etc. mehrere Tage in Anspruch nimmt und daher der Einwurf am 26.07.2014 nicht mehr verhindert werden konnte.
Hilfreich wäre es im Übrigen natürlich, wenn sich der Einwurf z.B. durch Zeugen beweisen ließe.
2. Wie hoch ist das Risiko den Rechststreit aufgrund des Urteiles noch zu verlieren?
Jeder Richter ist im Ergebnis frei in seiner Entscheidung und aufgrund dessen, dass bei der Lüneburger Entscheidung das Amtsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hat, zeigt, dass man hier keine absolute Sicherheit haben kann.
Allerdings halte ich das Lüneburger Urteil für sehr ausführlich und überzeugend begründet. Dementsprechend halte ich es für wahrscheinlich, dass sich andere Amtsgericht hieran orientieren würden und eine gerichtliche Durchsetzung gute Aussichten auf Erfolg bietet. Wie Sie selbst festgestellt haben, ist die Deutsche Post ja gerade mit den gleichen Argumenten, die sie Ihnen gegenüber verwendet hat, vor Gericht gescheitert.
Im Übrigen hat das LG Lüneburg bekanntlich die Revision zum BGH zugelassen. Damit hätte die Post die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Dass dies nicht getan wurde, zeigt, dass aller Voraussicht nach auch die Juristen der Post einer Revision nur wenig Erfolgsaussichten eingeräumt haben.
Natürlich ist letztlich jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung. Nur ist vorliegend der Sachverhalt relativ einfach strukturiert, so dass der Einzelfall sehr leicht auf andere Fälle übertragbar ist.
Im Ergebnis schätze ich die Erfolgsaussichten letztlich als gut ein, wobei eben darauf hinzuweisen ist, dass Rechtsprechung hier nur sehr begrenzt vorliegt.
3. Wie hoch wären die außergerichtlichen Kosten? Wie hoch die gerichtlichen Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der sich nach dem Unterlassungsinteresse richtet. Hier urteilen die Gerichte oft sehr unterschiedlich. Angemessen bei einer Privatperson dürfte aber ein Streitwert von 3.000,00 € sein.
Dies bedeutet außergerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 €.
Das Kostenrisiko einer Klage bei Anwälten auf beiden Seiten liegt dann noch bei ca. 1.400,00 €, wobei hier ggf. noch weitere Kosten hinzukommen können. Bielefeld Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Nur nochmal zur Zusammenfassung: Ich sollte also eine weitere Zustellung, also voraussichtlich am Samstag, den 02.08.2014 abwarten, bevor ich einen Anwalt einschalte. Ist dies korrekt?
Da ich allerdings ab Sonntag bis zum 22.08.2014 im Urlaub bin, wäre eine Beauftragung danach erst möglich. Ich hoffe, dies ist nicht schädlich bei einer Beauftragung. Natürlich vorausgesetzt die Post stellt in der Zwischenzeit die Belieferung nicht ein.
Würden Sie nach meinem Urlaub die Vertretung dann unter Anrechnung der hier geleisteten Zahlung übernehmen?
Ich bitte schonmal um Übersendung einer Vollmacht für die Vertretung an meine Mailadresse.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben mich hinsichtlich der weiteren Zustellung richtig verstanden. Die spätere Beauftragung hat auf den Unterlassungsanspruch keinen (negativen) Einfluss.
Die Vertretung kann ich gerne übernehmen. Ich sende Ihnen eine Vollmacht an Ihre Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt