Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind Sie aus unterhaltsrechtlicher Hinsicht verpflichtet, für ein größtmögliches Einkommen zu sorgen. Unterstellt, Sie kommen dieser Pflicht nach und haben Sie monatlich 1.150 Euro zur Verfügung, so sind hiervon 5%, mind. 50,- € und max. 150,- € an berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Weiterhin sind Verbindlichkeiten wie Kredite etc. in Abzug zu bringen. Keine weiteren Verbindlichkeiten unterstellt beträgt Ihr monatlich heranziehbares Einkommen insgesamt 1.100,- €. Der notwendige Selbstbedarf beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 900,- €, der angemessene Eigenbedarf hingegen 1.100,- €, wobei dieser v.a. gegenüber volljährigen Kindern gilt. Das Jugendamt orientiert sich bei der Unterhaltsberechnung zumeist an der Düsseldorfer Tabelle. Nach dem Vorgenannten dürfte somit mit einer Heranziehung von max. 200,- € zu rechnen sein.
Soweit Sie der Aufforderung zur Anerkennung des Unterhalts und Titulierung nachkommen sollten, muss individuell geprüft werden. Ohne Rücksprache mit einem Anwalt sollten Sie dies jedoch keinesfalls tun.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Ihren Satz:
"Soweit Sie der Aufforderung zur Anerkennung des Unterhalts und Titulierung nachkommen sollten, muss individuell geprüft werden. Ohne Rücksprache mit einem Anwalt sollten Sie dies jedoch keinesfalls tun."
nicht. Ich habe keinen Anwalt und kann mir auch keinen leisten. Das JA drohte, die Feststellung dann vom Amtsgericht vornehmen zu lassen. Was bedeutet das? Ist dies von Nachteil für mich? Mit Kosten verbunden? oder sollte ich lieber zum JA gehen und den Unterhalt feststellen lassen? Wenn ja, worauf muss ich achten bzw. was darf man auf keinen Fall falsch machen dabei?
Leider sind sie sind nicht auf :
"Ich habe gelesen, dass, wenn man unverschuldet in eine finanzielle Notsituation gekommen ist und den Rückstand auch nie anerkennt, dass das JA ihn dann auch nicht einfordern kann."
eingegangen. Ist dies so?
Ich bitte Sie insbesondere, mir zu sagen, wie ich mich jetzt verhalten sollte. Die Anwort, mich an einen Anwalt zu wenden, hilft mir leider nicht weiter, da ich dies nicht finanzieren kann. Deshalb habe ich ja hier bei Frag-Einen-Anwalt eine Frage gestellt.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind zunächst nicht verpflichtet, den Unterhalt gegenüber dem Jugend anzuerkennen. Es gibt keine Möglichkeiten, den Unterhalt zu vollstrecken. Problematisch ist, dass das Jugendamt dann eine Klage bei dem Amtsgericht einreichen kann, deren Kosten Sie zu tragen hätten. Aus diesem Grunde habe ich Ihnen empfohlen, zunächst nicht zu unterschreiben und einen Anwalt zu konsultieren. Auch wenn Sie sich einen solchen nicht leisten können, gibt es gleichwohl einen für Sie gehbaren Weg. Besorgen Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht bitte einen sog. "Beratungshilfeschein". Jeder Anwalt ist verpflichtet, das Mandat über diesen abzurechnen. Sie tragen lediglich einen Eigenanteil von 10,- €. Die restliche Vergütung des Anwalts trägt die Staatskasse. Ein Anwalt muss in jedem Falle Einsicht in die Akte des Jugendamtes nehmen, um die weitere Vorgehensweise bestimmen zu können. An dieser Stelle ist dies leider nicht möglich.
Gerne stehe ich Ihnen noch weiterhin per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani