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Anwaltsgebühren

22. Dezember 2004 23:56 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in verschiedenen Angelegenheiten einen Anwalt mit der Wahrnehmung von Arbeitsgerichtsprozessen bauftragt.

Bei dem damaligen Gespräch habe ich dort nichts unterschreiben müssen, weder eine Gebührenaufklärung noch eine Vollmacht.

Der Anwalt hat nun die Prozesse im Vergleichsprozess wahrgenommen und nun flattern mir pausenlos Rechnungen ins Haus, mit Zahlungszielen unter 1 Woche. Kaum ist die Woche rum, wird ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

Inzwischen sind die Gebühren undurchsichtig.

Was darf der Anwalt genau berechnen bei einem solchen Prozess ?
Muss er mich nicht zuerst über die Kosten aufklären ?
Was kann ich gegen drn Kostenfestsetzungsantrag unternehmen, damit ein Richter entscheidet, ob das ganze mit korrekt abgelaufen ist ?

Mit freundlichen Grüssen

Guten Morgen,

der Anwalt schuldet Ihnen, damit die Vergütung überhaupt fällig ist, eine nachvollziehbare, von ihm selbst unterschriebene Rechnung. Darin müssen die Gebührentatbestände, die Tätigkeit des Anwalts und der Gegenstandswert erläutert werden.

Welche Gebühren in einem Arbeitsgerichtsprozeß entstehen, hängt davon ab, wann Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragt haben, da sich zwischenzeitlich das anwaltliche Gebührenrecht geändert hat. War die Beauftragung zur Prozeßführung nach dem 01.07., fallen typischerweise für die Einreichung der Klage und Fertigung der Schriftsätze eine 1,3 Verfahrensgebühr und und eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Güteverhandlung an. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, ist noch eine 1,0 Vergleichsgebühr fällig. Dazu kommen noch Nebenansprüche wie die Auslagenpauschale, etwaige Fotokopierkosten und Fahrtkosten sowie die Umsatzsteuer.
Bei einer Beauftragung vor dem 01.07. sind die Gebühren etwas anders strukturiert. Hier fiel üblicherweise die 10/10 Prozeßgebühr, die 10/10 Verhandlungsgebühr sowie ggf. eine 10/10 Vergleichsgebühr nebst Nebenansprüchen an.

Wenn Sie der Auffassung sind, daß die Rechnungen fehlerhaft sind oder Ihr Anwalt das Verfahren etwa falsch geführt hat, müssen Sie diese Einwendungen innerhalb der Frist, die Ihnen das Arbeitsgericht gesetzt hat, dem Arbeitsgericht mitteilen.

Die Aufklärung über die entstehenden Kosten ist leider nicht zwingend vorgeschrieben. Hier ist es ja auch Sache des Auftraggebers, sich ggf. zu informieren. Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, fragen Sie ja auch vermutlich nach dem Preis und lassen diesen nicht einfach werkeln. Ihr Anwalt hätte allerdings gut daran getan, Ihnen die entstehenden Kosten zumindest ungefähr zu erläutern. Dies dient der Kostentransparenz und hilft Ihnen, Ihr Risiko einzuschätzen. Als Besonderheit ist lediglich im Arbeitsgerichtsverfahren vorgesehen, daß der Anwalt darüber aufklären muß, daß Sie in der ersten Instanz auch im Falle des Obsiegens keine Kostenerstattung durch den Gegner erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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