Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Welche Möglichkeiten gibt es, das das Sozialamt zeitnah, vorübergehend, die Kosten übernimmt, bis zur endgültigen Klärung ob es eine Schenkung ist oder nicht, oder ob ich evtl. sogar Unterhalt zahlen muss."
Das macht das Sozialamt ohnehin - außer es hat bereits einen sog. Überleitungsbescheid erlassen.
Wenn der sibyllinische Teil Ihrer Schilderung, namentlich "Bis zum 25.11.2013 konnte Ich mich zu diesem Thema äußern um ein evtl. Klageverfahren vorzubeugen", bedeuten sollte, dass es nicht nur um eine reine Anhörung durch die Behörde ging, sondern bereits die 1-monatige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wurde ( was widerum zu den Zeitangaben in keinster Weise passt), dann hätten Sie die Widerspruchsfrist verpasst und der Bescheid wäre rechtskräftig geworden.
Bei der anwaltlichen Beratung am 01.12.13 müssten dann Begrifflichkeiten wie "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 27 SGB X
", "Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
" und auch "Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gem. § 86a III SGG
" gefallen sein.
Was davon genau zweckmäßig ist, wird der beratende Kollege aufgrund seiner umfassenderen Sachverhaltskenntnis wohl besser beurteilen können. Insofern sollten Sie dort nocheinmal nachhaken und zwar umgehend, weil es eilt.
Frage 2:
"Wenn ich die schon anfallenden Kosten aus meinem Privatvermögen begleiche (ggf. mittels Kredit) bekomme ich dann ggf. das Geld später vom Sozialamt zurück erstattet?"
Das ist nicht notwendig, weil das Sozialamt nach § 93 SGB XII
vorgehen kann. Danach gehen zivilrechtliche Ansprüche Ihrer Mutter gegen Sie auf das Sozialamt über. Dieses wird Ihnen eine sog. Rechtswahrungsanzeige zustellen mit welcher Sie förmlich auf eine eventuelle Zahlungspflicht für die Vorleistungen des Sozialamts hingewiesen werden.
Sie brauchen also vorher gar nichts zu zahlen. Erst wenn der Anspruch mittels Überleitungsbescheid nach rechtskräftiger Klärung des Sachverhalts eingefordert wird.
Frage 3:
"verschieben sich dort dann die Fristen um den Zeitraum meiner Abwesenheit?"
Nein, aber Sie können dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen oder aber gleich vorab darauf hinweisen, dass Sie sich in diesem Zeitraum im Ausland befinden werden, was man bitte bei etwaigen Zustellungen in Ihrem Sinne berücksichtigen soll.
verschieben sich dort dann die Fristen um den Zeitraum meiner Abwesenheit?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort
Zu Frage 1
Es handelte sich um eine reine Anhörung.
Aber das Kernproblem meiner Frage war eigentlich das das Sozialamt bisher noch garnix an das Pflegeheim gezahlt hat und das Pflegeheim mir bzw. meiner Mutter die Tür wegen den ausstehenden Zahlungen einrennt bzw. die fehlenden Zahlungen anmahnt.
Kann man das Sozialamt „zwingen" diese Kosten erst mal zu übernehmen?
Wenn ich in Vorkasse gehe, habe ich die Befürchtung das ich von dem Geld nie was wiedersehen werde, auch wenn festgestellt wird, das das Sozialamt für die Kosten des Pflegeheims aufkommen muss.
Wenn die Kosten nicht beglichen werden, habe ich die Befürchtung dass irgendwann mal eine Kündigung von Seiten des Pflegeheims kommen wird und es war nicht gerade einfach überhaupt ein anständiges Pflegeheim zu finden.
Nachfrage 1:
"Kann man das Sozialamt „zwingen" diese Kosten erst mal zu übernehmen?"
Gerade dann, wenn es sich nur um eine reine Anhörung gehandelt hat, muss das Sozialamt die Kosten ohnehin übernehmen.
Es kann sie hinterher zwar von Ihnen einfordern ( aber auch erst nach der rechstwahrungsanzeige), aber es muss erst einmal in Vorleistung gehen.
Denn dass Ihre Mutter als Leistungsempfängerin kein Vermögen hat, dürfte offenkundig sein. Ob das Sozialamt demgegenüber Ansprüche aufgrund einer Schenkung hat, wird sich ja erst zivilrechtlich zeigen müssen.
Wenn es allein an dem fehlenden Pflegewohngeld hakt, sollten Sie dem Sozialamt gegenüber darlegen, dass dieses zunächst zu leisten hat, da die Anspruchsvoraussetzungen Ihrer Mutter offenkundig vorliegen.
Sollte das Sozialamt weiterhin nicht zeitnah agieren, so müssten Sie dieses über das Sozialgericht zur Vorableistung verpflichten.
Um eine Kündigung des Heimes zu vermeiden, können Sie diesem gegenüber erklären, dass nach Ihrer Ansicht das Sozialamt hier zunächst vorleistungspflichtig ist und Sie selbstverständlich im Falle einer eigenen Verpflichtung diese Zahlungen übernehmen werden.