Niederlassungsleiter nicht gestattet, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig für ein Unternehmen tätig zu sein, das der Gesellschaft (insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsvermittlung, Outsourcing) in der Bundesrepublik Deutschland Konkurrenz macht, ein solches Unternehmen zu gründen, beraten, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar, weder gelegentlich noch gewerbsmäßig. […]. ... Frage: Wann greift in meinem Fall das Wettbewerbsverbot, bereits ab dem 17.09.2009 oder beginnt hier die Zählung erst ab 01.01.2009?