Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ersatzrecht eines Versendungskäufers aus vertraglich unversichertem Versand?

| 3. Juni 2007 08:43 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetauktionen


Beantwortet von


10:11

Hallo!

Als Verbraucher nach §13 BGB verkaufe ich gelegentlich Sachen über ein Auktionshaus. Wegen der ätzenden Nörgelei an den hohen Kosten einer versicherten Zusendung biete ich auch unversicherten Billigstversand an. Fürsorglich sende ich aber stets ein versichertes Paket mit Einlieferungsbeleg und Trackingnummer. Da bleibe ich auf Kosten sitzen, wenn Billigstversand verlangt wurde, was leider oft vorkommt. (Geiz ist geil).

Auch versicherte Pakete müssen nicht immer ankommen. Eine eingeleitete Nachforschung bestätigt ggf. den Untergang der Ware auf dem Transportwege. Das transportierende Unternehmen haftet dafür und überweist den Zeitwert der Ware auf mein Konto. (Sofern der Käufer für einen versicherten Versand bezahlte, ist das sein Geld, welches ich unverzüglich an ihn weiterleite.)

Verlangte der Käufer jedoch den unversicherten Billigstversand und zahlte ich einmal mehr für die Transportversicherung aus meiner eigenen Tasche, möchte ich deren Leistungen nicht an den Käufer herausgeben. Der hat -nach meinem Verständnis- weder kaufvertraglich noch moralisch Anspruch auf die Leistungen einer Versicherung, für deren Police er ausweislich nicht bezahlen wollte. (Geiz ist manchmal ungeil).

Ich das rechtlich vertretbar oder klagt sich der Käufer das Geld heraus?

3. Juni 2007 | 09:35

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:

Nach § 433 I BGB wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht gemäß § 447 Abs.1 BGB auf den Käufer über, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die gekaufte Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort (= Wohnsitz des Verkäufers) versendet.
Die Gefahr geht über sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Mit Aufgabe zur Post ist die Gefahr also übergegangen.
Geht die Sache nach Aufgabe bei der Post verloren oder wird sie beschädigt, muss der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis zahlen und hat keinen Anspruch aus §§ 434,437BGB.
Im Endeffekt geht der Käufer also leer aus.

ETWAS ANDERES gilt aber, wenn der Verkäufer eine VERSANDVERSICHERUNG abgeschlossen hat.
Erhält der Verkäufer aber für den Verlust oder die Beschädigung der Sache einen Ersatz oder Ersatzanspruch, so gilt § 285 BGB .
Nach dieser Vorschrift erhält der Gläubiger (=Käufer), der den Anspruch auf die Leistung verloren hat, als Ausgleich das STELLVERTRETENDE COMMODUM, das im Vermögen des Schuldners (= Verkäufer) an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Leistung getreten ist.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es also die Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen.
Der Käufer kann das stellvertretende commodum in VOLLER Höhe herausverlangen, auch wenn dieser Betrag höher ist als der Wert der nicht erbrachten Leistung.

Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass Ihr Käufer einen Anspruch auf die Versicherungssumme hat auch wenn er KEINEN versicherten Versand bezahlt hat.
Dies ergibt sich aus § 285 BGB .
Versenden Sie also versichert, kann der Käufer immer die Versicherungssumme fordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2007 | 09:55

Verstehe ich Ihre Antwort richtig?

Indem ich eine Transportversicherung abschließe, verschaffe ich dem Käufer einen rechtlichen Anspruch, den er ohne MEIN Extrageld gar nicht erlangte. Ich kann eine Transportversicherung also stets nur zu Gunsten des Käufers abschließen. Darf ich dann wenigstens meine Mehrkosten für die versicherte Versendung abziehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2007 | 10:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Sie haben mich richtig verstanden.
Indem Sie die Ware versichert verschicken, verschaffen Sie dem Käufer einen Anspruch, den er sonst nicht hätte.
Unerheblich ist, wer die Kosten dafür übernimmt.
Die Mehrkosten können Sie natürlich abziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Stiller,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich merke noch an, dass es keinen konkreten Fall gab und Niemand geschädigt wurde. Meine Frage zielte allein darauf ab, größere Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen. Mit Ihren Antworten gelingt es mir, künftigen Risiken besser vorzubeugen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Tanja Stiller »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Stiller,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich merke noch an, dass es keinen konkreten Fall gab und Niemand geschädigt wurde. Meine Frage zielte allein darauf ab, größere Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen. Mit Ihren Antworten gelingt es mir, künftigen Risiken besser vorzubeugen.


ANTWORT VON

(110)

Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht