Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 433 I BGB
wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht gemäß § 447 Abs.1 BGB
auf den Käufer über, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die gekaufte Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort (= Wohnsitz des Verkäufers) versendet.
Die Gefahr geht über sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Mit Aufgabe zur Post ist die Gefahr also übergegangen.
Geht die Sache nach Aufgabe bei der Post verloren oder wird sie beschädigt, muss der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis zahlen und hat keinen Anspruch aus §§ 434,437BGB.
Im Endeffekt geht der Käufer also leer aus.
ETWAS ANDERES gilt aber, wenn der Verkäufer eine VERSANDVERSICHERUNG abgeschlossen hat.
Erhält der Verkäufer aber für den Verlust oder die Beschädigung der Sache einen Ersatz oder Ersatzanspruch, so gilt § 285 BGB
.
Nach dieser Vorschrift erhält der Gläubiger (=Käufer), der den Anspruch auf die Leistung verloren hat, als Ausgleich das STELLVERTRETENDE COMMODUM, das im Vermögen des Schuldners (= Verkäufer) an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Leistung getreten ist.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es also die Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen.
Der Käufer kann das stellvertretende commodum in VOLLER Höhe herausverlangen, auch wenn dieser Betrag höher ist als der Wert der nicht erbrachten Leistung.
Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass Ihr Käufer einen Anspruch auf die Versicherungssumme hat auch wenn er KEINEN versicherten Versand bezahlt hat.
Dies ergibt sich aus § 285 BGB
.
Versenden Sie also versichert, kann der Käufer immer die Versicherungssumme fordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Verstehe ich Ihre Antwort richtig?
Indem ich eine Transportversicherung abschließe, verschaffe ich dem Käufer einen rechtlichen Anspruch, den er ohne MEIN Extrageld gar nicht erlangte. Ich kann eine Transportversicherung also stets nur zu Gunsten des Käufers abschließen. Darf ich dann wenigstens meine Mehrkosten für die versicherte Versendung abziehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Sie haben mich richtig verstanden.
Indem Sie die Ware versichert verschicken, verschaffen Sie dem Käufer einen Anspruch, den er sonst nicht hätte.
Unerheblich ist, wer die Kosten dafür übernimmt.
Die Mehrkosten können Sie natürlich abziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller