Meine Frage: Bekomme ich dann nur für 12 Monate Arbeitslosengeld ( 25 Monate gearbeitet und Krankengeldbezug, Anspruch circa 12 Monate ), oder bekomme ich noch vom erloschenen "alten Anspruch"( Rest 14 Monate ), weil ich ja dann schon 58 Jahre alt bin und dann event.
Musste auch ein extra Schreiben "Erklärung über die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß §138 SGB III" ankreuzen und unterschreiben. ... Im Bewilligungsbescheid steht drin dass der Arbeitslosengeld gekürzt wird, weil ich nicht mehr die 40 Stunden leisen kann, sondern nur 30 Stunden laut der medizinischem Gutachten von Arbeits Agentur (3-6h leichte tätigkeit). ... In dem Bewilligungsbescheid steht überall §136 SGB III. - Sollte es nicht eigendlich eine Nahtlosigkeitsregelung nach §145 SGB III sein ?
Meine zu berücksichtigenden Daten sind: Arbeit:01.08.04 bis 31.12.05 Arbeitslosengeld I: 01.01.06 bis 31.07.06 Arbeitslosengeld II: 01.08.06 bis 15.10.06 Arbeit: 16.10.06 bis 31.03.07 Damit habe ich innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 360 Tage gearbeitet. Ansicht der Sachbearbeiterin: Ich habe meinen ALg I Anspruch bereits verbraucht und muss ALG II beantragen.
Gewinne gebe ich in der Einkommenssteuererklärung unter "Einkommen aus Gewerbebetrieb" an - die Gewinne sind höher als mein Arbeitslosengeld wäre. ... Habe ich Anspruch auf ALG 1?
Deswegen habe ich am 17.05.2013, mit Wirkung vom 15.06.2013, ALG I beantragt. ... Mein ALG I-Antrag, vom 17.05.2013, mit Wirkung vom 15.06.2013, habe ich nicht verändert und so auch abgegeben. ... Aber dennoch sind mir vorab Fragen zur Abklärung wichtig. 1.Wann beginnt allgemein und wie in meinen Fall der Anspruch auf ALG I?
Guten Tag, ich war beim Arbeitsamt und mein Arbeitslosengeld soll auf ca. 1180 EUR festgesetzt werden. ... Wenn Sie sehr schlecht bezahlt wurden und das fiktiv berechnete ALG höher ausfällt, erhalten Sie trotzdem das höhere Arbeitslosengeld (BSG, Urteil v. 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R)." (http://trabhardt-arbeitsrecht.de/arbeitslosengeld-nach-elternzeit/) Einsatz editiert am 01.06.2015 15:28:05
März 2007: Aussteuerung aus der Krankenkasse und ALG 1 Bewilligung bis September 2008 Juli 2007: Nach mehr als 6 Wöchige Krankschreibung ALG-Aufhebungsbescheid. ... Antrag auf ALG1 bei der AA unter Berufung von § 125 SGB III und Vorlage des Rentenantrags.
Wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet und wenn ja, wie lange erhält Sie voraussichtlich kein ALG? Wennn Sie kein ALG erhält, wie sieht es dann mit der Kranken- versicherung usw. aus?
Hallo, Ich bekomme seit 5 Monaten Arbeitslosengeld 1. ... Natürlich wurde das Thema bei Arbeit Agentur besprochen (Arbeitsamt Berater) und Antwort folgendes : - Es könnte höchst wahrscheinlich, dass Arbeitslosengeld 1 mir entnommen wurde.
Fakten: 15.11.06-31.12.07 Festanstellung meines Mannes 01.01.08-07.01.08 Sperrfrist ALG (verspätete Arbeitslosmeldung) 08.01.08 - 05.04.08 ALG I (Gesamtanspruch bis 29.06.08) Abmeldung ab 06.04.08 wg. ... daher 12 Monate Anwartschaft nur durch 08.01.08-05.04.08 ALG I und 06.04.08 bis 05.03.09 Elternzeit mit Elterngeldbezug oder Arbeitslosmeldung im Dez. 08 unschädlich ??? ... Im letzteren Fall besteht Unterbrechung des versicherungspflichtigen Zeitraumes und kostet wahrscheinlich den anschließenden ALG I Anspruch (Kindererziehungszeiten 11 Monate und ALG I Bezug vorher in 08) Daher wird der Fall so komplex.
Meine Frage: Besteht für diese kurze Zeit ein Anspruch auf ALG I und wenn ja in welcher Höhe (wird anhand des letzten Arbeitsentgeld oder Elterngeld bemessen?)
Im Schreiben der Krankenkasse wird mir empfohlen, umgehend einen Antrag auf Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III zu stellen, damit mein Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. ... Den Antrag auf ALG I habe ich bereits ausgefüllt an die Agentur für Arbeit zurückgeschickt. ... Daraus leite ich jedoch ab, dass ich auf alle Fälle neben dem Antrag auf ALG I gem. § 145 SGB III auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der zuständigen Rentenversicherung stellen muss.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu obigem Thema 1 Frage: Erhalt und Anspruch von Arbeitslosengeld § 136 SBGIII von 01.5.2012 bis 30.10.2012. ... Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 und 83ff drittes Buch (SGBIII) bis 22.03.2013 (während der Weiterbildung Bezug Arbeitslosengeld § 136 SBGIII) Restanspruch 2 Tage. 19.03.2013 2 Änderungsbescheide (1 mal über die gesamte Laufzeit, 1x über die 2 Tage, terminiert auf den 24.03.2013): Anspruchsdauer ab Änderungstermin: 2 Ursprüngliche Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn:2 22.03.2012 : Entgeltbescheinigung, Ende des Leistungsbezugs: Grund Anspruch erschöpft.
Nehmen wir an, ich kündige zum Ende der Elternzeit und bekomme vielleicht erst 2 Monate später einen neuen Job, bekomme ich dann in diesen 2 Monaten Arbeitslosengeld? ... Und ob ich 2 Monate oder im schlimmsten Fall länger ohne Arbeitslosengeld oder andere Zuschüsse klar komme, wage ich zu bezweifeln...
Folgende schriftliche Begründung wurde aufgeführt: Sie sind in den letzten 2 Jahren vor dem 3.September 2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§142 und §143 SGB III) Mündliche ergänzende Begründung der Sachbearbeiterin: Nach Beendigung des ersten Erziehungszeitraumes ihres Kindes und dem Beginn des Mutterschutzes ihres zweiten Kindes hätten sie sich arbeitslos beim Arbeitsamt melden müssen und kein weiteres ALG II beziehen dürfen. ... Aus dem Jahre 2006 wären noch sechs Monate Restanspruch auf ALG. Wenn ja, erhält meine Frau weder ALG noch ALG II (Gesamteinkommensverhätnisse der Familie liegt über den Regelsätzen und wurde schonmal abgelehnt deswegen).
Ich habe Anspruch auf ALG I, jedoch wird das Arbeitslosengeld fiktiv bemessen und nicht nach meinem letzten Brutto/Netto-Lohn. ... Jeder der keine 2 Jahre - bis zum Anspruch auf ALG I - gearbeitet hat, wird fiktiv bemessen.
April 2012 beziehe ich ALG I und dieser endet zum 10.01.2013. ... Meine Frage: 1. würde ich weiterhin ALG I erhalten, wenn ich den Kurs bei der AfA "anmelde" ? ... 3. was passiert, wenn ich zum 11.01.2013 ALG II beantragen muss ?
Da der Beschluss erst so spät zugestellt wurde, wurde mein Arbeitslosengeld nur mit den bis zum 31.12.2024 monatlichen Lohn berechnet. Hier nun meine Frage: Da die Abfindung ja für das Jahr 2024 ist und der Beschluss auch aus dem Jahr 2024 ist, muss diese Abfindung nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einfließen? In welcher Höhe fließt diese Abfindung in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit ein?