Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Sie durch Ihren Arbeitsgeber a einen Anschlussvertrag erhalten haben und mit Ihrem Einkommen dabei über der sozialversicherungsfreien Tätigkeit (400,00 €) liegen, sind Sie auch noch im nächsten Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen für den Bezug des ALG I nach § 119 SGB III
.
In Betracht wäre allerdings ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III
gekommen.
Dazu müssten Sie neben der Beschäftigung, die Sie weiterhin ausüben werden, innerhalb der letzten 2 Jahr mindestens für 12 Monate eine eine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
Nach Ihren Angaben hatten Sie die weitere Tätigkeit bei Arbeitgeben b jedoch nur für 6 Monate, so dass Sie die notwendige Anwartschaft nicht erfüllt haben.
Ihre selbstständige Tätigkeit ist keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, so dass Sie auch daraus keine Anwartschaft ableiten können, außer Sie hätten zweitgleich auch für die selbstständige Tätigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Ggf. könnte Ihnen aber ein Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II zustehen. Dies sollten Sie entsprechend von der für Sie zuständigen Stelle (Arge, Jobcenter, Kommune) überprüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und Ihre Frage beantworten.
Hallo und danke für die ausführlichen Informationen.
Ich habe eine nachfrage bezüglich §119 SGB III
. Dort ist formuliert:
"(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst;"
Da das neue Beschäftigungsverhältniss bei Arbeitgeber a nurnoch 10 Stunden pro Woche beträgt, müßte ich doch eigentlich als beschäftigungslos gelten. Die Beschäftigung ist zwar sozialversicherungspflichtig und wird wahrscheinlich angerechnet, aber zumindest im Grundsatz müßte auf Grund dieser Anwartschaft Anspruch auf ALG I bestehen. Ode irre ich mich da gerade?
Falls ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I hätte: wie werden Einkünfte auf Grund von selbständiger Tätigkeit angerechnet? Erfolgt die Anrechnung "spitz" anhand der monatlichen Gewinne (wie werden diese dann nachgewiesen) oder werden die Einkommen auf Grund der Vorjahre geschätzt und gemittelt?
Danke nochmal und herzliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie das Missverständnigs meinerseits.
Wie Sie aus § 119 Absatz 3 SGB III
entnommen haben, gelten Sie als Beschäftigungslos, wenn Ihre wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet.
Dabei müssen Sie beachten, dass sowohl Ihre Tätigkeit als Angestellter als auch Ihre Tätigkeit als Selbständiger dann zusammengerechnet werden und Sie durch beide Tätigkeiten nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen.
Die Höhe des monatlichen Einkommens müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber durch eine Bescheinigung für Nebeneinkommen angeben. Die Einkünfte würden sofort auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, so dass nur ein verminderter Zahlbetrag zur Auszahlung käme.
Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit müssen Sie -aufgrund der variablen monatlichen Einkünfte- nachweisen und diese Beträge würden dann nachträglich angerechnet werden.
Der Freibetrag für das Nebeneinkommen beträgt 165,00 €. Für die Einkünfte aus der Selbständigkeit kann ein weiterer Anrechnungsfreibetrag entstehen, wenn Sie die Tätigkeit bereits in den letzten 12 Monaten (innerhalb von insgesamt 18 Monate) ausgeübt haben. Dazu wird das durchschnittliche Monatseinkommen herangezogen. Zur Berechnung werden dann insbesondere die Einkommensteuerbescheide benötigt.
Ihre gesamten Nebeneinkünfte werden auf den ALG Anspruch angerechnet, mit Ausnahme der Anrechnungsfreibeträge.
Die Höhe des ALG I Anspruches entspricht 60 % der Bruttoentgelte.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen, wenn Sie von der Arbeitslosigkeit bedroht sind. Diese Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, ansonsten droht eine Sperre des ALG von einer Woche, wenn kein besonderer Grund für die Nichtmeldung vorgelegen hat.
Desweiteren müssen Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden.
Ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Christine Böttger
Rechtsanwältin