Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
die Sperrzeit von ALG I richtet sich nach § 144 SGB III
. Danach ist nach Nr. 1 eine Sperrzeit zu verhängen wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben
Dies würde grundsätzlich zutreffen, wenn Ihre Frau das Arbeitsverhältnis selbst auflöst.
Eine Eigenkündigung wegen Krankheit wäre möglicherweise ein wichtiger Grund. Dies kann jedoch von hier nicht endgültig eingeschätzt werden.
2.)
Eine Anrechung der Abfindung auf das ALG I findet grundsätzlich nicht statt.
Gem. § 143 a SGB III
wird die Abfindung nur dann angerechnet, wenn bei Kündigung des Arbeitgebers nicht die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist dies der Fall wird die Abfindung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist angerechnet.
3.)
Ist eine Sperrzeit verhängt übernimmt die Agentur für Arbeit ab der 5. Woche die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Diese Antwort ist vom 24.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
zunächst danke ich Ihnen für die schnelle Antwort.
ich muß hier allerdings noch einmal genauer nachfragen:
Meine Frau kündigt selbst zum 28.02.2007 trotz 24ig jähriger
Firmenzugehörigkeit und bekommt dafür eine Abfindung im Rahmen
eines Sozialplanes.
Trifft es wirklich zu,dass bei Eigenkündigung unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist(nicht fristgerecht da 24 Jahre
in der Firma) keine Anrechnung der Abfindung stattfindet!
(Oder gilt die 7 monatige Ordentliche Kündigungsfrist nur für
den Arbeitgeber?)
Denn in ihrer Firma hat Sie eine anderslautende Info bekommen:
nämlich das Sie neben einer Sperrzeit von 3 Monaten erst 25%
der Abfindung aufbrauchen muß um dann im Anschluss Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu haben. Gleichzeitig muß sie sich für die Zeit in der die Arbeitslosengeldzahlung ruht selbst versichern!
Da dann die Abfindung nicht mehr so interessant wäre,ist meine
Frau jetzt wegen der widersprüchlichen Informationen verunsichert.
Ich danke Ihnen und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
scheinbar habe ich mich mißverständlich ausgedrückt, ich bitte dies zu entschuldigen.
Der Wortlaut der Vorschrift über die Anrechnung der Abfindung lautet:
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, (...) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Grundlage für die Anrechnung der Abfindung ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Wird diese verkürzt, wird die Abfindung angerechnet, dem sogenannten Ruhenszeitraum. Dies ist unabhängig davon wer kündigt.
D.h. die Auskunft das eine Anrechung der Abfindung stattfinden wird ist richtig, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers 7 Monate beträgt.
Hinsichtlich der Krankenversicherung gilt in der Sperrzeit das oben unter 3.) gesagte.
Im Ruhenszeitraum muss sich Ihre Frau selbst krankenversichern.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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