Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Ihrem Fall dürfte die Nathlosigkeitsregelung des § 145 SGB III
in Betracht kommen.
§ 145 SGB III
soll den Zeitraum überbrücken, der zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges und einer Entscheidung der Rentenversicherung liegt.
In diesem Zeitraum ist das Arbeitslosengeld ungekürzt zu zahlen. Im Rahmen ihres Restleistungsvermögens müssen Sie bereit sein eine Tätigkeit anzunehmen. Damit haben Sie sich auch einverstanden erklärt.
Das ALG I darf dann aber auch nicht verringert werden. Sie sollten daher Widerspruch gegen die Herabsetzung einlegen. Das kann und darf Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen.
Sie werden nach Ihrer Darstellung keine 40 Stunden arbeiten können. Da Ihre Leistungsfähigkeit wohl gemindert ist, wird über eine Erwerbsminderungsrente nachgedacht werden müssen. Da Sie aber den LTA-Antrag gestellt haben, kommt auch deswegen hier § 145 SGB III
zum Tragen.
Es stellt sich daher nicht die Frage, ob Sie eine Tätigkeit mit 40h Woche finden; die Tätigkeit können Sie nicht ausüben. Ungeachtet dessen wäre aber das gekürzte Geld deswegen nicht nachzuzahlen. Eine Nachzahlung erreichen Sie nur mit einem Widerspruchsverfahren.
Wenn Sie nicht arbeiten können, weil Sie krank sind, war es richtig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wenn Sie nicht arbeiten können, sollten Sie diese auch weiterhin der Arbeitsagentur zusenden.
Abschließend rate ich Ihnen dazu mit einem Anwalt gegen den Bescheid unbedingt Widerspruch einzulegen. Beachten Sie unbedingt die Widerspruchsfrist. Darauf ist ausdrücklich im Bescheid hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Frau True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Die Frage mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war so gemeint, ob Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mir schwierigkeiten machen wie negative Auswirkungen auf den Widerspruch, Kürzung oder raus aus ALG 1, usw. weil ich in dieser Zeit nicht vermittelt werden kann ?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke für den Hinweis.
Dafür ist ja gerade die Nathlosigkeitsregelung gedacht. Es wird wegen der Arbeitsunfähigkeit ja der Zeitraum überbrückt, bis über Ihren Antrag bei der Rentenversicherung entschieden worden ist. Dass Sie gerade nicht vermittelt werden können, schadet dabei eben nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg