Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 137 Abs.1 SGB III
hat derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wer
1. arbeitslos ist
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Die beiden ersten Punkte sind erfüllt, allerdings erfüllt Ihre Frau nicht die notwendige Anwartschaftszeit.
Nach § 142 SGB III
erfüllt derjenige die Anwartschaftszeit, wer in der Rahmenfrist des § 143 SGB III
mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Frau in der Zeit vom 03.09.2010- 02.09.2012 zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben müsste.
Nach Ihren Angaben zufolge ist dies allerdings nicht der Fall.
Die Begründung des Ablehnungsbescheides ist damit korrekt.
Ihre Frau hat keinen Anspruch auf ALG I.
Auch der Umstand, dass Ihre Frau aus dem Jahre 2006 einen Restanspruch in Höhe von 6 Monaten hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Dies ergibt aus § 161 Abs.2 SGB III
.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (das sogenannte Stammrecht) kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind.
D.h. der Anspruch aus 2006 ist nach Ihren Angaben am 01.05.2006 entstanden und hätte daher bis spätestens zum 30.04.2010 geltend gemacht werden müssen.
Auch die mündliche Ergänzung der Sachbearbeiterin ist korrekt.
Die Anwartschaftszeit kann nämlich auch durch Zeiten erfüllt werden, in der ein Kind , das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird und der Betroffene unmittelbar VOR der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder laufende Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat. Dies ergibt sich aus § 26 SGB III
.
Ihre Frau hätte sich daher in der Tat noch vor der Geburt Ihres zweiten Kindes arbeitslos melden müssen.
Die ARGE hätte Ihre Frau hierüber bei Antragstellung informieren müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
vielen Dank für Ihre schnelle Erläuterung der Sachlage.
Ich weiß jetzt nicht ob meine Nachfrage noch unter kostenlose Nachfrage fällt.
Meine Frau wurde durch die Arge bei Antragsstellung nicht darüber informiert, ist dies als klagewürdiger Fehler seitens der Arge anzusehen?
Mit freundlichen Grüßen
die ratsuchende Familie
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Der BGH hat entschieden, dass für Amtshaftungsansprüche nicht die Arbeitsgemeinschaft verklagt werden kann, sondern der Anstellungskörper des jeweils fehlerhaft handelnden Sachbearbeiters.
Im Ergebnis wäre das dann die Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweilige kommunale Träger, da die ARGE selbst kein eigenes Personal beschäftigt.
Nach §§ 14
, 15 SGB I
sind Sozialleistungsträger zur Beratung und Auskunft verpflichtet und sind auch anlässlich ihrer konkreten Sachbearbeitung dazu gehalten, den Hilfebedürftigen auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die eine verständige Person wahrnehmen würde, wenn sie ihr bekannt wäre ( sogenannte Spontanberatung).
In Ihrem Fall kommt es daher entscheidend darauf an, ob dem damaligen Sachbearbeiter der ARGE alle Umstände bekannt waren.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin