.´ Absatz 5:´Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.4 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.´ §11 Rückgabe des überlassenen Wohnung Abs.1:´Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Decken und Wände müssen unter Einhaltung des Fristenplans in weißen, bzw. hellen und neutralen Farbtönen gestrichen bzw. tapeziert sein.....´ Abs.3 ´Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach §6 Abs.4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.´ Abs.4 ´Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von §6 Abs.4 dieses Vertrages, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparatur durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist.