Sehr geehrer Fragesteller,
wenn Sie den Vertragstext nur in veränderter Form hier veröffentlichen kann eine Prüfung ob Sie zu Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet sind nicht erfolgen, da im Zweifel bereits Kleinigkeiten in der Formulierung ausreichen eine Klausel wirksam/unwirksam werden zu lassen.
Unter der Voraussetzung, dass Sie Schönheitsreparaturen zu erbringen haben, gehören die Punkte 1-3 regelmäßig zum Umfang von Schönheitsreparaturen.
Im einzelnen:
Kunststofffenster sind grundsätzlich nicht zu streichen, da dies regelmäßig nicht zur Beseitigung von Mängeln oder Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Sind die Fensterrahmen ohne Schäden sind die Voraussetzungen für Schönheitsreparaturen nicht gegeben.
Das gleiche gilt für beschichtete Türen. Auch diese müssten, um zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten, Mängel haben oder abgenutzt sein. Dies ist idR bei beschichtete Türen nicht der Fall, kann jedoch im Einzelfall anders sein.
Das Streichen von Heizkörpern und Rohren ist grundsätzlich nötig. Sind in Ihrem Fall jedoch die Heizkörper und Rohre so gut erhalten, dass keine Mängeln oder Abnutzungen vorhanden sind, hat der Vermieter in Anlehnung an NR 4 3) Ihres Mietvertrages keinen Anspruch auf Streichen der Heizkörper und Rohre.
ErklärenSie deshalb Ihrem Vermieter schriftlich und ausführlich, dass Sie die angemahnten Schönheitsreparaturen nicht ausführen müssen, da diese nicht notwendig sind.
Die Übernahme der Reparaturkosten für die Duschwanne war nötig, da Sie das Eigentum der des Vermieters beschädigt haben. Dies hat nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gebe Ihnen hier einen Ausschnitt mit dem Originaltext aus dem Vertrag der Genossenschaft. Vielleicht können Sie uns dann Angaben machen ob wir überhaupt - im Hinblick auf den Vertrag - dazu verpflichtet sind die Schönheitsreparaturen (440 Euro) zu übernehmen.
Nr. 3: Übergabe der Mietsache
1. Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt.
2. Soweit der Vermieter od. der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsrep. (vgl. Nr.11 Abs. 4 AVB) vom Vormieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsrep. in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.
Nr. 4: Erhaltung der Mietsache
1. Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreiche, Kalken od. Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsrep. sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
(dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen,
- in Wohn- u. Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsrep. beweispflichtig.
3. Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
4.Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflicht verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen u. sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur auszureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen.
Nr. 11: Rückgabe der Mietsache:
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
2. Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen, soweit nicht anderes vereinbart ist oder wird. Für Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Der Vermieter kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn er den Mieter angemessen entschädigt. Dem Vermieter steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mietnahme ein berechtigtes Interesse hat.
3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr.4 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
4. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 AVB, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4 Abs.2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs. 3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs.2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr. 3 Abs.2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrer Fragesteller,
mit dem Mietvertrag haben Sie wirksam die Schönheitsreparaturen übernommen.
Der BGH hat bei sogenannten Öffnungsklauseln (Nr. 4 Abs. 3 Ihres Vertrages) einen scheinbar starren Fristenplan (Nr. 4 Abs. 2 Ihres Vertrages) für wirksam erklärt, da der Vermieter sich verpflichtet längere Fristen zu aktzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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