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Arbeitsrecht drohende Kündigung

| 26. Mai 2017 12:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:17

Folgende Situation:

Arbeitsvertrag als Berufskraftfahrer 02.2012 in Entgeltklasse 6/2 .
In 10.2016 kommt der AG auf mich zu und möchte mich in die Verwaltung übernehmen aufgrund meiner Qualifikation. Ich Stimme der Zusatzvereinbarung zu . Dadurch Höherstufung in Gehaltsklasse 8/4 .
Demnach 5.50 Euro mehr Stundenlohn und weniger Stunden. In der Zusatzvereinbarung eine Probezeit für den Verwaltungsbereich bis zum 30.4.17 .
Ich habe unterschiedliche Großprojekte abgefertigt. Jetzt fällt denen plötzlich auf das die angeblich keine Stelle in der Verwaltung frei haben aber die Probezeit haben ablaufen lassen.
Innerhalb der Probezeit war vereinbart das ich als Fahrer in die Gehaltsklasse 6/2 zurück gehe. Jetzt kommt der Arbeitgeber mit einer neuen Zusatzvereinbarung zu mir in dem die Probezeit bis zum 31.5. Verlängert wird und ab dem 1.6. Wieder als Fahrer in Gehaltsklasse 6/2 zurück soll.
Ich habe diese nicht unterschrieben und auf Fortsetzung des jetzt kaufmännischen Vertrages bestanden.
Die Personalabteilung will mich jetzt ab dem 1.6. Ohne meine Zustimmung einfach wieder als Fahrer in die Gehaltsklasse 6/2 runterstufen.
Ich habe gesagt das ich den nicht zustimme.
Wie verhalte ich mich jetzt am besten wenn die mir mitteilen das ich ab 1.6. Wieder als Fahrer eingesetzt werde ? Muss ich das machen oder kann ich das verweigern da ich ja einen kaufmännischen Vertrag habe und keinen gewerblichen mehr der für Fahrer zwingend ist.
Das mir auch die Kündigung droht ist mir bewusst, das steht aber auf einem anderen Blatt. Ich möchte wissen wie ich dem Arbeitgeber rechtlich sicher darauf hinweise das ich das nicht machen muss und er mich nicht runterstufen darf?.!!

26. Mai 2017 | 13:07

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

zum einen sehe ich keinen Anlass für eine Verlängerung der Probezeit, da dies rechtswidrig wäre.

Sie ist nämlich bereits voll erfüllt.

Bezüglich der anderen Tätigkeit müsste man sehen, ob sie zumutbar sind und der Arbeitsvertrag überhaupt Weisungsvorbehalte in dieser Hinsicht. Tendenziell würde ich dies wegen des Änderungsvertrages in den kaufmännischen Bereich, der geänderten Stundenzahl und des geänderten Lohnes verneinen, auch wenn die Aufgabe vorher ausgeübt wurde. Keinesfalls sehe ich jedoch eine Reduzierung des Lohnes oder eine Ausweitung der Stundenzahl ohne Änderungskündigung.

Will der Arbeitgeber eine derart andere, nunmehr wesensfremde Aufgabe durch Sie erfüllen lassen, müsste er eine Änderungskündigung durchführen.

Vertieft zum Thema der Änderungskündigung und den von Ihnen zu beachtenden Klagefristen / anderweitigen Reaktions(-möglickeiten)/(notwendigkeiten) unter

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html .

Die 3 Wochenfrist ab dem Zugang einer Kündigung muss man stets beachten!

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2017 | 13:11

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wie verhalte ich mich wenn der Arbeitgeber Montag zu mir sagt ab 1.6. Auf den Lkw.
Darf ich das verweigern oder wie verhalte ich mich ohne das der Arbeitgeber daraus eine Zustimmung meinerseits herleiten kann?

Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2017 | 13:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wie verhalte ich mich wenn der Arbeitgeber Montag zu mir sagt ab 1.6. Auf den Lkw.
Darf ich das verweigern oder wie verhalte ich mich ohne das der Arbeitgeber daraus eine Zustimmung meinerseits herleiten kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2017 | 13:17

Sehr geehrter Fragensteller,

ich würde der Weisung - unter Vorbehalt der nachträglichen richterlichen Prüfung - nachkommen und die Frage durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht klären lassen. Ferner würde ich auf die bisherige Bezahlung und Arbeitszeit bestehen.

Klar ist aber, dass der Arbeitgeber gerade in dieser harten Branche dann wahrscheinlich trotzdem eine möglicherweise rechtswidrige Kündigung ausspricht. Zu beachten ist zudem, dass das KSchG mit der weitreichenderen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung erst greift, wenn § 23 KSchG erfüllt ist.

MfG
D. Saeger
- RS -

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2017 | 13:23

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