Sehr geehrter Fragensteller,
zum einen sehe ich keinen Anlass für eine Verlängerung der Probezeit, da dies rechtswidrig wäre.
Sie ist nämlich bereits voll erfüllt.
Bezüglich der anderen Tätigkeit müsste man sehen, ob sie zumutbar sind und der Arbeitsvertrag überhaupt Weisungsvorbehalte in dieser Hinsicht. Tendenziell würde ich dies wegen des Änderungsvertrages in den kaufmännischen Bereich, der geänderten Stundenzahl und des geänderten Lohnes verneinen, auch wenn die Aufgabe vorher ausgeübt wurde. Keinesfalls sehe ich jedoch eine Reduzierung des Lohnes oder eine Ausweitung der Stundenzahl ohne Änderungskündigung.
Will der Arbeitgeber eine derart andere, nunmehr wesensfremde Aufgabe durch Sie erfüllen lassen, müsste er eine Änderungskündigung durchführen.
Vertieft zum Thema der Änderungskündigung und den von Ihnen zu beachtenden Klagefristen / anderweitigen Reaktions(-möglickeiten)/(notwendigkeiten) unter
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html .
Die 3 Wochenfrist ab dem Zugang einer Kündigung muss man stets beachten!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie verhalte ich mich wenn der Arbeitgeber Montag zu mir sagt ab 1.6. Auf den Lkw.
Darf ich das verweigern oder wie verhalte ich mich ohne das der Arbeitgeber daraus eine Zustimmung meinerseits herleiten kann?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie verhalte ich mich wenn der Arbeitgeber Montag zu mir sagt ab 1.6. Auf den Lkw.
Darf ich das verweigern oder wie verhalte ich mich ohne das der Arbeitgeber daraus eine Zustimmung meinerseits herleiten kann?
Sehr geehrter Fragensteller,
ich würde der Weisung - unter Vorbehalt der nachträglichen richterlichen Prüfung - nachkommen und die Frage durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht klären lassen. Ferner würde ich auf die bisherige Bezahlung und Arbeitszeit bestehen.
Klar ist aber, dass der Arbeitgeber gerade in dieser harten Branche dann wahrscheinlich trotzdem eine möglicherweise rechtswidrige Kündigung ausspricht. Zu beachten ist zudem, dass das KSchG mit der weitreichenderen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung erst greift, wenn § 23 KSchG
erfüllt ist.
MfG
D. Saeger
- RS -