Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, der Architekt hat hier im Rahmen einer sogenannten Nebenverpflichtung aus dem laufenden Vertragsverhältnis eine Pflicht dahingehend, auf solche Bedenken hinzuweisen und Schaden von Ihnen abzuwenden bzw. eben selbst zu haften, wenn er das nicht derart einhält.
Wenn er selbst erkennt, dass er gewisse technische Voraussetzungen nicht selbst prüfen kann, dann muss er sich entsprechend bei einem Statiker erkundigen beziehungsweise Sie darauf hinweisen, dass es Probleme bei der Statik etc. geben könnte. Soweit geht seine Nebenverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis schon.
Dagegen hatte auch meines Erachtens nach verstoßen, was durchaus ursächlich für die Ihnen als Schaden entstanden Mehrkosten ist.
Denn der Architekt hat ja selbst angegeben, dass er kein Statiker sei, aber eben trotzdem Bedenken hatte und eben dann einen Statiker hätte zurate ziehen müssen, was jedoch schuldhaft unterblieben ist.
2. und 3.
§ 14 VOB/B
sieht für die Abrechnung vor:
"(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen."
Das gilt auch für solche Bestandteile der Ausführung, die zusätzlich zur eigentlichen Arbeit, die beauftragt wurde, hinzugekommen sind.
Die in § 2 VOB/B
bestimmte Vergütung ist etwas unübersichtlich geregelt.
Allerdings lässt sich nach meiner ersten Prüfung dieser Norm durchaus entnehmen, dass ein Anspruch auf Mehrvergütung des Bauunternehme es besteht, Sie hingegen jedoch die Möglichkeit haben, sich beim Architekten schadlos zu halten, also entsprechenden Rückgriff (Regress) zu nehmen.
Allerdings wäre noch technisch zu prüfen, ob es nicht eine Alternative gibt, die zu einem gleichen Preis beziehungsweise zu einem geringen Mehrpreis erfolgen kann, als er jetzt vom Bauunternehmer verlangt wird.
Vor diesem Hintergrund würde ich wie folgt vorgehen: Aus Gründen der Waffengleichheit würde ich nunmehr selbst einen Anwalt einschalten, der sich darum kümmert und Ihre Rechte vertritt.
Nach meiner Ansicht wird man gegenüber dem Bauunternehmen nicht wirklich weiterkommen und voraussichtlich gehalten sein, die Mehrpreisvreinbarung zu unterzeichnen. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloße, unbeachtliche Mengenüberschreitung nach § 2 VOB/B
.
Letztlich müsste man sich aber den Vertrag ansehen, der jedoch in aller Regel nicht von der VOB/B abweichen dürfte. Denn Letztere gilt entweder einheitlich oder gar nicht.
Man wird also wahrscheinlich gegenüber dem Bauunternehmen nichts machen können, dafür umso mehr gegenüber dem Architekten, was dann als zweiter Schritt bzw. parallel verfolgt werden sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen.
Da der Architekt zu dem "Gesamtpaket" der Hausbaufirma gehört und wir diesen weder ausgewählt noch einen separaten Vertrag mit diesem abgeschlossen haben, haben wir auch keine Zahlung an diesen geleistet. Der Architekt wird/wurde von der Hausbaufirma bezahlt. Daher fragen wir uns, inwieweit wir einfach die strittige Summe, die aufgrund der Pflichtverletzung des Architekten zustande kommt, von der Schlussrechnung der Hausbaufirma abziehen und dies eben damit begründen, dass der Architekt einen Fehler gemacht hat und die Hausbaufirma sich ggf. an den Architekten halten soll, um das Geld zu erhalten. Ggf. müsste die Hausbaufirma dann Klage gegen uns erheben, um den Sachverhalt von einem Gericht bewerten zu lassen.
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, jetzt verstehe ich das im Hinblick auf den Architekten besser.
Dann würde ich mangels Vertragsverhältnisses zum dem Architekten und aufgrund des Umstandes, dass er zur Gegenseite zu zählen ist, die Mehrkostenabrede nicht unterzeichnen und nichts dahingehend zahlen, unter Verweis auf die sonstige, obige Argumentation von mir.
Die Gegenseite soll sich selbst bei Ihrem Architekten schadlos halten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt