. - die Unterhaltsansprüche des Kindes sind kraft Gesetz auf die Gemeinde übergegangen (wegen ALGII -Bezug) - dieser Übergang wurde mir mit Wirkung 05/2007 mitgeteilt - nachdem das Berufungsgericht auf einen evtl. gesetzlichen Forderungsübergang hingewiesen hat, wurde vom Kläger ein Schreiben vorgelegt, dass der Anwalt des Kindes für zukünftige Unterhaltsansprüche (ab 05/2007) keine Vollmacht hat - im Termin beim Berufungsgericht wurde kurz erwähnt, dass der Richter und der Anwalt des Klägers am Vortag telefoniert hätten, und das eine Abänderung des Gegenantrages erfolgt - das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ich für den Zeitraum bis 04/2007 nicht zahlungsfähig war ... aber ab 05/2007 (durch neues Arbeitsverhältnis) sehr wohl Unterhalt in geforderter Höhe zahlen kann - im Urteil wurde nun eine Quote festgelegt, bei der ich für die 1. u. 2. ... - der Rechtsanwalt hatte keine Legitimation, für Unterhaltsansprüche ab 05/2007 Anträge zu stellen Nun meine Frage ! Im Verhandlungtermin, da sich Richter und Gegner-Anwalt über das vortägliche Telefongespräch unterhielten, ging ich davon aus, dass in dieser Vorkorrespondenz (bin kein Anwalt) die Vollmacht der Gemeinde dem Gericht vorgelegen wurde.... die Gemeinde hatte dem Anwalt keinerlei Vollmachten übertragen - meinen Augen und nach meinem Verständnis wurde die Klage des volljährigen Kindes bis einschl.04/2007 abgelehnt.. aber ab 05/2007 sei ich angeblich zahlungspflichtig (fiktives Einkommen) .. aber ab 05/2007 war der Anwalt der Gegenpartei nicht legitimiert !!!