Der Käufer tritt insoweit seine Ansprüche gegen die Gläubiger auf Auszahlung der Darlehensvaluta bis zur Höhe des noch geschuldeten Kaufpreises an den Verkäufer ab, bzw. wird den Gläubiger unwiderruflich anweisen, die Darlehensvaluta bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises nur an den amtierenden Notar auf das Notaranderkonto anzuweisen. ... Der Käufer trägt die angefallenen Notar- und Gerichtskosten, abgesehen von etwaigen sonstigen Schadensersatzansprüchen des Verkäufers. § 3 Auflassungsvormerkung Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Übertragung des Eigentums an nächstoffener Rangstelle in das Grundbuch. ... Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand, insbesondere des Bauzustandes bestehender Gebäude und etwa mitverkaufter beweglicher Sachen, werden hiermit ausgeschlossen, allerdings mit Ausnahme - der in dieser Urkunde enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien; - vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.