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Lohneinbehalt wegen angeblich verursachter Schäden?

1. August 2007 18:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Hallo!
Ich habe als Reinigungskraft in einem Privathaushalt auf Geringfügigkeit gearbeitet. Durch Zufall bekam meine AGin heraus, daß ich einen neue Stelle suchte. Am Tag darauf wurde mir gekündigt. Während meiner Tätigkeit habe ich wissentlich nur einen einzigen Schaden verursacht; ich habe eine Porzellan-Seifenschale zerbrochen. Ich bot damals meiner AGin an, den Schaden durch meine Haftpflichtversicherung auszugleichen. Dieses Angebot wurde ausgeschlagen, sie hätte noch eine andere Seifenschale. Auch am Tag der Kündigung erneuerte ich mein Angebot, diesen Schaden zu ersetzen. Ich erhielt darauf keine Antwort. Von meinem letzten Lohn behielt die AGin nun eigenmächtig 104,00 Euro ein. Auf meinem Kontoauszug stand als Buchungstext: "Schäden wurden abgezogen Marmortisch, Klavier, Schale, div. Holzschäden an Möbeln und Türrahmen!"
Diese Schäden mögen zwar in dem Haushalt vorhanden sein, wurden aber nicht von mir verursacht. Und wenn, sind sie allesamt älteren Datums. Ich weiß, daß es nicht rechtens seitens der AGin war, eigenmächtig einen Lohneinbehalt vorzunehmen. Darauf kommt es mir aber nicht an, ich bin froh, daß ich dort weg bin. Vielmehr möchte ich folgendes wissen:
"Muß ich dem Buchungstext (die zu Unrecht aufgeführten Schäden)widersprechen, oder kann die ehemalige AGin aufgrund ihres eigenmächtig vorgenommenen Lohnabzugs später keine weiteren Forderungen mehr an mich stellen?" Ich befürchte, daß hier aus Wut und Rache eine Haus- und Möbelsanierung auf meine Kosten vorgenommen werden soll.
MfG

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Lohneinbehalt ist voraussichtlich rechtswidrig. Unabhängig von Ihrer Haftung kann der Arbeitgeber gem. 394 BGB nicht gegen eine unpfändbare Forderung aufrechnen. Es ist anzunehmen, dass die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht beachtet wurden.

Dem Buchungtext die Erklärung beizumessen, dass keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, halte ich nicht ohne weiteres für vertretbar. Es gibt keine Verpflichtung im Rahmen der Lohnabrechnung sämtliche Gegenansprüche aufzuführen.

Die Erfolgsaussichten der Arbeitgeberin, weitere Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend, halte ich nach der betrieblichen Haftungsverteilung aber für gering, sofern die Schäden nicht von Ihnen oder höchstens leicht fahrlässig verursacht wurden.

Sollten Sie weiter in Anspruch genommen werden, können Sie sich unter den oben genannten Kontaktdaten zur weiteren Erörterung der Sache und eine eventuelle Vertretung bei mir melden.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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