Sehr geehrte Ratsuchende,
der Lohneinbehalt ist voraussichtlich rechtswidrig. Unabhängig von Ihrer Haftung kann der Arbeitgeber gem. 394 BGB nicht gegen eine unpfändbare Forderung aufrechnen. Es ist anzunehmen, dass die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht beachtet wurden.
Dem Buchungtext die Erklärung beizumessen, dass keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, halte ich nicht ohne weiteres für vertretbar. Es gibt keine Verpflichtung im Rahmen der Lohnabrechnung sämtliche Gegenansprüche aufzuführen.
Die Erfolgsaussichten der Arbeitgeberin, weitere Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend, halte ich nach der betrieblichen Haftungsverteilung aber für gering, sofern die Schäden nicht von Ihnen oder höchstens leicht fahrlässig verursacht wurden.
Sollten Sie weiter in Anspruch genommen werden, können Sie sich unter den oben genannten Kontaktdaten zur weiteren Erörterung der Sache und eine eventuelle Vertretung bei mir melden.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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