Sehr geehrte Ratsuchende,
die Abfindung ist davon abhängig, dass
es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt UND
der Arbeitgeber bereits IM Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist der Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang) verstreichen lässt.
Hieran fehlt es, so dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung NICHT haben.
Hier bleibt also nur noch die Möglichkeit Kündigungsschutzklage (KEINE Kostenerstattung in der ersten Instanz) innerhalb von DREI WOCHEN nach Zugang erheben, da dann meistens eine Abfindung in der Güteverhandlung festgelegt wird (aber nicht MUSS).
Wesentlich wird dabei sein, wie die Prognose bezüglich der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit ausfällt; versuchen sollten Sie es aber auf jeden Fall.
Eine andere Möglichkeit wäre, eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, wobei dieses in Hinblick auf die drei-Wochen-Frist aber schnell geschehen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 25.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo,
wenn ich mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln will, wie kann man das am besten formulieren ohne dass er mich wieder einstellen muss, aber für beide ein zufriedenes Ende ist.
vielen Dank im voraus
...für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung von....EUR,
könnte eine Richtlinie sein; der genaue Text kann ohne Kenntnis aller Einzelheiten nicht genannt werden.