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Geleistete Anzahlung zurückfordern

4. März 2014 21:58 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um den Neubau eines Hauses mit Bauträger.
Herr F wurde vom Bauträger mit dem Einbau der Rollläden beauftragt.
Wir (meine Frau und ich) beauftragen Herrn F zusätzlich mit dem Einbau von Rollladenmotoren.
Herr F erstellt ein Angebot über € 1071 für die Rollladenmotoren nebst Einbau.
Um das Angebot anzunehmen bittet Herr F um eine Anzahlung von 75 % abzügl. 4% Skonto.

Wir haben diese Anzahlung in Höhe von € 771,12 im August 2012 geleistet.

Herr F taucht nicht auf der Baustelle auf. Es werden weder die Rollläden, noch die Motoren eingebaut.

Der Bauträger beauftragt ein zweites Unternehmen mit dem Einbau der Rollläden. Von diesem lassen wir auch die Motoren einbauen.

Der Bauträger schreibt seit einem Jahr regelmässig Herrn F an und bittet um die Rückzahlung der von uns geleisteten Anzahlung.

Herr F reagiert nicht und lässt jede gesetzte Frist verstreichen.


Wir würden uns gerne die geleistete Anzahlung zurückholen.
Wie ist hier vorzugehen.
Wir würden Herrn F nochmals selbst anschreiben und eine letzte Frist setzen.
Welche Formulierung ist hierbei zu wählen?

Wie ist das weitere Vorgehen, wenn auch diese Frist verstreicht? Sollte dann ein Mahnverfahren eingeleitet werden?

Vielen Dank.

4. März 2014 | 22:35

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie selbst Auftraggeber gewesen sind, sollten Sie auch nochmals eine Mahnung schriftlich den Herrn F zukommen lassen.

Dabei sollten Sie deutlich machen, welchen Anspruch Sie geltend machen. Das wäre hier der Rückzahlungsanspruch der Anzahlung.

Gleichzeitig machen Sie bitte deutlich, in welcher Frist und wohin die Zahlung erfolgen soll.

Daher sollten Sie ein genaues Datum angeben, das 14 Tage Differenz zum Schreiben haben sollte. Auch sollte eine Kontonummer angegeben werden.

Machen Sie deutlich, dass Sie bei nicht fristgerechter Zahlung dann gerichtliche Schritte einleiten.

Läuft die Frist ergebnislos ab, sollten Sie dann auch gerichtlich gegen Herrn F vorgehen.

Ein Mahnbescheid macht dann Sinn, wenn Sie davon ausgehen können, dass kein Widerspruch erhoben wird. Dafür spricht, dass Herr F sich gar nicht gerührt hat. Daher würde ich zum Mahnbescheid raten.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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