Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie selbst Auftraggeber gewesen sind, sollten Sie auch nochmals eine Mahnung schriftlich den Herrn F zukommen lassen.
Dabei sollten Sie deutlich machen, welchen Anspruch Sie geltend machen. Das wäre hier der Rückzahlungsanspruch der Anzahlung.
Gleichzeitig machen Sie bitte deutlich, in welcher Frist und wohin die Zahlung erfolgen soll.
Daher sollten Sie ein genaues Datum angeben, das 14 Tage Differenz zum Schreiben haben sollte. Auch sollte eine Kontonummer angegeben werden.
Machen Sie deutlich, dass Sie bei nicht fristgerechter Zahlung dann gerichtliche Schritte einleiten.
Läuft die Frist ergebnislos ab, sollten Sie dann auch gerichtlich gegen Herrn F vorgehen.
Ein Mahnbescheid macht dann Sinn, wenn Sie davon ausgehen können, dass kein Widerspruch erhoben wird. Dafür spricht, dass Herr F sich gar nicht gerührt hat. Daher würde ich zum Mahnbescheid raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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