Ende des Jahres 2003 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft der Vertrag wurde am 01.01.2004 rechtsgültig. Ab 01.01.2004 wurde für diese Wohnung eine Eigenheimzulage pro Jahr von 1.278,00 Euro gewährt. Im Jahre 2005 verstarb mein Vater und das Elternhaus (Baujahr 1933/34) das ich gemeinsam mit meinem Bruder als Erbengemeinschaft geerbt hatte ging im Jahre 2006 durch Auszahlung an meinen Bruder in mein Eigentum über.
Meine Frage:
Ich möchte im Jahre 2008 in mein Elternhaus einziehen somit wird höchstwahrscheinlich die mir für meine Eigentumswohnung gewährte Eigenheimzulage hinfällig.
Kann ich von mir aus die Eigenheimzulage kündigen und dem Finanzamt die bereits gezahlten Beträge zurückerstatten?
Durch den Kauf und die komplette Instandsetzung meines Elternhauses sind natürlich erhebliche Summen in das Haus geflossen, so dass meine Ersparnisse aufgezehrt wurden.
Kann ich dem Finanzamt eine Ratenzahlung für die geflossenen Eigenheimzulagen vorschlagen und muss das Finanzamt dieser Ratenzahlung zustimmen? Ich kann natürlich nicht auf eine zu erwartende Miete in Höhe von ca. 700,00 Euro verzichten zumal ich, wenn ich die Eigentumswohnung nicht weiter vermieten würde, allein durch die Nebenkosten eine Belastung von ca. 250,00 Euro im Monat hätte. Was können Sie mir raten um aus dieser Zwickmühle herauszukommen?
Vielen Dank im Voraus.
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eigenheimzulage wird mit einem Bescheid für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Sollten die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen, also hier Wegfall der Eigennutzung, brauchen Sie diese nicht zu kündigen o.ä.
Teilen Sie einfach gegenüber dem Finanzamt mit, wenn es soweit ist, dass Sie die ETW nicht mehr selbst nutzen bzw. bewohnen.
Die bereits in der Vergangenheit erhaltene Eigenheimzulage brauchen Sie nicht zurückzuzahlen, da Sie die Wohnung tatsächlich bewohnt haben. Im Gesetz heisst es nämlich, entfallen die Fördervoraussetzungen während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG).